Mario (7) hatte Schnupfen und saß vor einer Infrarot-Bestrahlungslampe. Ein Knall, das Gerät explodierte. Durch die Splitter erlitt das Kind erhebliche Kopfverletzungen. Ein Fall von Produkthaftung: Wir klagten den deutschen Produzenten der Lampe auf Schadenersatz. Bemerkenswert, was dieser vor dem Berufungsgericht vorbrachte: Sein Produkt sei keineswegs fehlerhaft. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass es bei Lampen zu Explosionen kommen könne. Es sei ein bedauerliches Zeichen der Zeit, dass für jeden Schaden ein Verursacher und Zahler gesucht werde. Doch dies beeindruckte das Gericht nicht: Wer mit einer Bestrahlungslampe sein Leiden kurieren will, muss dabei nicht sein Augenlicht riskieren. Der durchschnittliche Produktanwender weiß nicht, dass Bestrahlungslampen explodieren können. Hier liegt ein Konstruktionsfehler vor. Wenn Lampenexplosionen nicht grundsätzlich vermieden werden können, ist eine Schutzvorrichtung nötig. Diese fehlte allerdings. Hersteller muss Hinweis geben Der Hersteller hätte darauf hinweisen müssen, dass das Ende der Lebensdauer der Bestrahlungslampe mit einer Explosion verbunden sein kann, die zu Splitterverletzungen führt. Ob der Hersteller bei diesem Warnhinweis sein Produkt noch hätte verkaufen können, ist unerheblich. Mario erhielt fast 32.000 Schilling Schadenersatz (etwa 2325 Euro).
LG Wr.Neustadt 29.6.2000, 17 R 228/99x
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