Frau Müller hatte eine Doppelliege mit Bettzeuglade um rund 10.000 Schilling gekauft. Die Klappe der Bettzeuglade konnte nicht abgestützt werden und war auch nicht durch Federn oder Ähnliches gesichert. Beim Öffnen musste man die Klappe mit der Hand festhalten. Als Frau Müller eines Tages ihr Bettzeug in der Lade verstaute, fiel ihr die Klappe auf den Kopf, so dass sie ohnmächtig wurde. Sie klagte den Möbelhändler nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Gericht sah hier einen Instruktionsfehler gemäß Produkthaftungsgesetz. Denn Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise fehlten. Dadurch kam die im Produkt „schlummernde“ Gefährlichkeit zum Tragen. Frau Müller musste nicht damit rechnen, dass sich der Deckel aus der senkrechten Position lösen und ihr auf den Kopf fallen würde. Diese Gefahr war laut Gericht nicht offenkundig und für jedermann zu erkennen. Der Möbelhändler wurde dazu verurteilt, an Frau Müller 50.000 Schilling Schmerzensgeld zu zahlen. Seinen Einwand, Frau Müller hätte sich mit der Funktionsweise der Liege vertraut machen müssen, verwarf das Gericht: Schon beim ersten Probieren hätte die Klappe ja auf Frau Müllers Kopf landen können.
HG Wien 10. 3. 1999, 27 Cg 126/98.
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