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Notebook - Notebook steuerlich absetzen

, aktualisiert am

Ich bin Lehrer und beabsichtige, mir ein Notebook zu kaufen. Ich werde damit sicher auch beruflich arbeiten. Kann ich es von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich gilt Folgendes: Alle Anschaffungen, die eine eindeutige berufliche Verwendung haben, sind als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Schwierig ist es, dem Finanzamt die berufliche Nutzung im Wohnungsbereich zu erklären.

Wenn Sie also einen Computer anschaffen und diesen in der Wohnung aufstellen, nimmt das Finanzamt in der Regel 40 Prozent private Nutzung an. Wenn Sie jedoch noch einen zweiten Computer in der Wohnung haben oder sich zusätzlich ein Notebook anschaffen, dann sollte die Finanz 100 Prozent berufliche Nutzung anerkennen. Argumente für eine berufliche Nutzung sind etwa: Fortbildungszwecke, die Entwicklung berufsspezifischer Programme, Vorbereitung des Unterrichts, Verwendung im Unterricht ohne Beistellung eines Notebooks durch die Schule oder auch die Verwendung im Außendienst.

Die Anschaffungskosten sind je nach Nutzungsdauer auf 3 bis 4 Jahre verteilt als Werbungskosten anzuführen. Alle mit dem Betrieb des Computers verbundenen Ausgaben, zum Beispiel für Disketten, Handbücher, Wartungskosten, Papier, Maus, Scanner, Modem, zählen im Jahr der Zahlung zu 100 Prozent als Werbungskosten, sofern sie unter 400 Euro liegen. Im Zusammenhang mit dem Computer verwendete Internetanschlüsse sind abzugsfähig, zum Beispiel die Providergebühr, anteilige Telefon- und Leitungskosten, auch Kosten für spezielle Anwendungsbereiche wie Nutzungsgebühren für das Rechtsinformationssystem oder Ähnliches.


Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.human-money.at

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