Schulen sind arm und müssen sparen, wo es geht. Aber es gibt den Black Friday. Karl Niederhuber, Lehrer an einem Gymnasium, bestellt bei einem Händler auf Amazon für seine Schule zwei deutlich verbilligte Microsoft-Surface-Pro-Laptops.
Amazon: zwei Laptops nicht geliefert am Black Friday
Günstige Notebooks am Black Friday bestellt. Ein Händler wollte nicht zum versprochenen Preis liefern. Wir konnten helfen.
Laptops weiter angeboten – aber teurer
Die Bestellung funktioniert. Die Abbuchung funktioniert. Die Zustellung funktioniert nicht. Die Ware kann angeblich nicht geliefert werden und es gibt ungefragt eine Rückerstattung des Kaufpreises. Online aber werden diese Laptops weiter angeboten – nur eben teurer. Das will Herr Niederhuber so nicht hinnehmen, also reklamiert er: Er habe „klar kommuniziert, dass die bestellten Artikel zum ausgemachten Preis benötigt werden und kein Interesse an einer Rücküberweisung des Rechnungsbetrags besteht.“
Werbeversprechen sind einzuhalten
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bestimmt u. a.: „Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.“ (§ 918 ABGB).
Lieferung zum versprochenen Preis
Herr Niederhuber lässt sich von uns beraten. Noch einmal verlangt er von Amazon die Einhaltung des Vertrages – also Lieferung der Laptops zum vereinbarten Preis. Oder Amazon zahle die Differenz zum höheren Preis, wenn er anderswo die Geräte teurer kauft. Rechtlich gilt: Unternehmen müssen sich an ihre Werbeversprechen halten und haben im Fall der Fälle Schadenersatz zu zahlen.
Über unser Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren intervenieren wir. Amazon lenkt ein und bietet Folgendes an: Herr Niederhuber „bestellt und wir erstatten die Differenz nach Zustellung der Ware.“ Oder Amazon stellt, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Aktionsgutschein in Höhe von EUR 486,56 aus.“ Das ist der Differenzbetrag zwischen Bestellpreis und aktuellem Angebot.
Ende gut, alles gut.
Betreut hat den Fall ...
.. unsere Juristin Mag. Maria Semrad aus unserer Beratung.
Sollten Sie ein vergleichbares Problem haben, wenden Sie sich bitte an unsere VKI-Beratung.
Kein Storno, aber einfach nie geliefert
blex4, 29. Juli 2023, 15:07
Nachweislich war dieser in der Zwischenzeit wieder von Amazon verfügbar (Ja, Verkauf und auch Versand durch Amazon) und ich habe auch meinen Nachweis auch an Amazon geschickt.
Mal schauen, ob sie weiterhin darauf verharren, dass er niemals verfügbar war und sie absolut nix tun können. Oder sie vielleicht doch einen Fehler finden oder einfach unkompliziert ausbügeln.
Aber das mit dem früheren Slogan, scheint eh längst vergessen.