Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne. Doch wer seinen Nachlass selber regelt, erspart seinen Lieben oftmals unerfreuliche familiäre Auseinandersetzungen.
Hinterlässt man kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Reihenfolge, in der die Verwandten erbberechtigt sind, ist in sogenannte Parentelen gegliedert. Erst wenn es in der ersten Parentel keine lebenden Verwandten mehr gibt, kommt die zweite Parentel zum Zug, dann die dritte und schließlich die vierte.
Auch der Ehepartner erbt
Der Ehepartner hat hier eine Sonderstellung: Ihm steht ein Drittel des Erbes zu, zwei Drittel fallen den Nachkommen aus der ersten Parentel, also den Kindern, zu. Sind diese verstorben, erben deren Kinder und Kindeskinder. Gibt es in der ersten Parentel keine Nachkommen, so erbt der Ehepartner zwei Drittel und die zweite Parentel erhält das restliche Drittel. Ist der Ehepartner bereits früher verstorben, geht das gesamte Erbe auf die Kinder über. Eheliche und uneheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.
Gibt es keine nahen Verwandten und kein Testament, erbt zuletzt der Staat. Will man an dieser Regelung etwas ändern, so ist ein Testament nötig. Dieses ist auch dann von größter Wichtigkeit, wenn man seine Partnerin, seinen Lebensgefährten als Erben einsetzen möchte, denn sie sind nach wie vor von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Gibt es kein Testament, erbt der Lebenspartner nichts, egal wie lange die Beziehung bestanden hat!
Erbfolge |
Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dem Ehepartner steht ein Drittel des Erbes zu, die anderen zwei Drittel gehen an die Kinder. Die Reihenfolge, nach der die anderen Verwandten erbberechtigt sind, ist in Parentelen gegliedert:
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1. Parentel: Die Kinder (auch uneheliche und adoptierte Kinder) des Erblassers. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Ist ein Kind kinderlos verstorben, wächst dessen Anteil seinen übrigen Geschwistern zu.
2. Parentel: Dazu gehören Eltern und Geschwister des Erblassers. Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Verstorbenen an seine Stelle, nach ihnen deren Kinder. Gibt es keine Geschwister, so erbt der verbliebene Elternteil alles.
3. Parentel: Die Großeltern des Verstor- benen oder deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
4. Parentel: Die Urgroßeltern. Ist einer der beiden bereits verstorben, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht.
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Grenzen der Gestaltungsfreiheit
Dem freien Willen sind bei der Gestaltung des letzten Willens allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt. Das betrifft vor allem das Enterben von Erbberechtigten. Will man eine Person besonders begünstigen, so haben die erbberechtigten Nachkommen sowie der verbleibende Ehepartner trotzdem Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte dessen, was den Erben nach der gesetzlichen Erbquote zugestanden wäre. Sollte es keine Nachkommen geben, können die Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser ist allerdings geringer.
Pflichtteil
Wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein normales verwandtschaftliches Naheverhältnis bestanden hat, kann dieser Pflichtteil nochmals halbiert werden. Häufiges Beispiel dafür sind Kinder aus früheren Beziehungen, zu denen außer über Alimentationszahlungen kaum Kontakt bestand. Der Pflichtteil muss immer in bar ausgezahlt werden und ist rechtlich gesehen eine Schuld des Haupterben an die Pflichtteilsberechtigten.
Enterbt!
Um jemanden gänzlich zu enterben, bedarf es schwerwiegender, gesetzlich festgelegter Gründe. Dazu gehört etwa,
- dass man von der Person in einem Notstand im Stich gelassen wurde,
- dass die Person sich einer Straftat schuldig gemacht hat, die zu einer Verurteilung von 20 oder mehr Jahren Freiheitsstrafe geführt hat oder
- dass die Person eine Straftat gegenüber dem Erblasser begangen hat, auf die mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe steht.
Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Verfügung über das Erbe einzuschränken. So kann man einen Nacherben einsetzen, auf den der Nachlass nach dem Ableben des pflichtteilsberechtigten Erben übergeht. Der Erbe darf dann das Geerbte, beispielsweise eine Wohnung, zwar benutzen, nicht jedoch verkaufen. Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe nachweislich hoch verschuldet oder finanziell unzuverlässig, etwa weil er ein Spieler ist, so kann dessen Pflichtteil auch direkt auf seine Nachkommen übertragen werden.
Beratung wichtig
Will man Regelungen abseits der gesetzlichen Erbfolge treffen, ist es unbedingt ratsam, sich juristisch beraten zu lassen, denn der Teufel steckt oft im Detail. Welche Gefahren für den Nacherben birgt die Nacherbschaft? Was ist, wenn einer der Erben vor dem Erblasser stirbt? Wie kann Gerechtigkeit hergestellt werden, wenn einer der Erben schon zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem größere Geschenke erhalten hat? Was genau versteht der Gesetzgeber unter einem „normalen verwandtschaftlichen Naheverhältnis“? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis? Wenn man kein Risiko eingehen will, ist fachliche Beratung unabdingbar. Wenn nötig, kommen Notar oder Anwalt auch ins Haus.
Die richtige Form
Damit ein Testament gültig ist, bedarf es auch formaler Kriterien. So muss das eigenhändige Testament gänzlich mit der Hand geschrieben sein und sollte datiert sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Im Falle, dass es mehrere Seiten umfasst, ist es günstig, jede Seite einzeln zu unterschreiben. Wird ein Testament auf der Schreibmaschine oder am Computer verfasst, so muss es vom Erblasser und von drei – nicht im Testament bedachten – Zeugen unterschrieben werden. Ein öffentliches Testament wird beim Notar oder beim Bezirksgericht verfasst. Der Inhalt bleibt aber selbstverständlich geheim.
Die Kosten für die Testamentserrichtung beim Notar liegen bei einfachen Regelungen um die 200 bis 300 Euro. Bei komplizierten Sachverhalten kann es auch mehr werden. Ein mündliches Testament braucht mindestens zwei Zeugen. Es ist ausschließlich in Notsituationen und nur für drei Monate gültig. Tritt der Tod in diesem Zeitraum nicht ein, erlischt es. Egal in welcher Form ein Testament errichtet wurde: Es kann jederzeit geändert werden.
Sicherheit durch Testamentsregister
Das beste Testament nützt aber nichts, wenn es so gut versteckt ist, dass es im Anlassfall niemand findet. Oder wenn es dann, wenn es gebraucht würde, plötzlich aus der Schreibtischlade verschwunden ist. Ein Testament kann bei einem Anwalt oder Notar hinterlegt werden, und zwar unabhängig davon, wer es verfasst hat. Bei einem Notar hinterlegte Testamente und andere letztwillige Verfügungen werden automatisch im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) aufgelistet. Der Vorteil der zentralen Registrierung besteht darin, dass, wenn es dann so weit ist, jeder Gerichtskommissär leicht feststellen kann, ob und wo ein Testament hinterlegt wurde.
Nicht ausweichen
Viele kennen diese Situation: Ein betagter Angehöriger möchte darüber reden, wie sein Erbe verteilt werden soll. Doch die Angesprochenen weichen aus. Sie wollen Mut zum Leben machen, wollen nicht habgierig erscheinen. Das böse Wort vom "Erbschleicher" steht im Raum. Doch so schwierig das Thema auch sein mag, abblocken und ausweichen macht keinen Sinn, wenn jemand das Bedürfnis hat, seine Sachen ins Reine zu bringen. Ein „Aber geh, du wirst sowieso hundert“ mag zwar nett gemeint sein, ist aber keine Beruhigung für Menschen, die sich Sorgen um die Zukunft ihrer Angehörigen machen.