Frau Maier hatte eine Firma mit ihrer Übersiedlung beauftragt. Dabei wurden ihre Möbel beschädigt. Nachher bekam sie eine Arbeitszeitbestätigung vorgelegt, die sie unterzeichnete. Auf der Rückseite fanden sich die Geschäftsbedingungen: Die Haftung war ausgeschlossen, dafür gab es ein Verbot, Forderungen gegen die Firma aufzurechnen (Kompensationsverbot).
Frau Maier wandte dennoch gegen den Anspruch auf Zahlung der Rechnung ihre Schadenersatzforderung ein. Sie wurde geklagt. Das Erstgericht vertrat die falsche Rechtsauffassung, daß Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der Arbeitszeitbestätigung eine wirksame Vereinbarung darstellen und Kompensationsverbot und Haftungsausschluß vereinbart werden können.
Auf Anraten des VKI erhob Frau Maier – nunmehr durch einen Anwalt vertreten – gegen dieses Urteil Berufung. Das Berufungsgericht mußte die irrige Rechtsansicht des Erstgerichtes zugeben. Wie zum Hohn für die Beklagte heißt es aber, daß damit „im Ergebnis für die Berufungswerberin nichts gewonnen“ ist. Frau Maier hätte im ersten Prozeß genau sagen müssen, welchen Betrag der Schaden an ihren Möbeln ausmacht. Weil sie keinen Anwalt hatte, hat sie dies unterlassen. Dies stellt jedoch nur einen Verfahrensmangel dar. Und der kann im Berufungsverfahren mit einem Streitwert unter 15.000 Schilling nicht mehr geltend gemacht werden.
Trotz klarer Gesetzeslage konnte also Frau Maier ihre Verbraucherrechte gerichtlich nicht durchsetzen.
ZRS Wien 8. 7. 1998, 35 R 547/98w. Volltextservice