Mieter zahlt über Betriebskosten
Ja. Bei Neubauten (dazu zählen Zinshäuser, die ab 1953 errichtet wurden sowie vermietete Eigentumswohnungen ab 1945) ist es zulässig, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass die Kosten für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten über die Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Bei vermieteten neuen Eigentumswohnungen ist es heute üblich, dass der Mieter den Beitrag zum Reparaturfonds übernehmen muss.
Hauseigentümer zahlt bei alten Häusern
Bei alten Häusern ist es anders: Hier muss der Hauseigentümer für die Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten aufkommen. Auch bei vermieteten Eigentumswohnungen in Altbauten muss der Wohnungseigentümer – und nicht der Mieter – die Beiträge zum Reparaturfonds zahlen.