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MEL - Fundpromotor: Schadenersatz - Über Risiken nicht aufgeklärt

Das Handelsgericht Wien verpflichtet Fundpromotor zum Schadenersatz. Der Grund: grob sorgfaltswidrige Vermittlung von Meinl-European-Land-Zertifikaten (MEL).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte Erfolg in einem Prozess gegen MEL-Vermittler  (MEL: Meinl European Land). Die Klägerin, eine pensionierte Volksschullehrerin, kaufte über eine Vertreterin der Firma Fundpromotor im November 2006 um rund 40.000 Euro bei der Meinl Bank MEL-Zertifikate.

"Mündelsichere Anlage"

Die Beraterin pries die Geldanlage als "mündelsichere Anlage" und sprach von einer „Investition in Immobilien“. Die Beraterin war sich selbst – so das Gericht – nicht im Klaren, welcher Natur das Wertpapier war. Die Beraterin war sich auch nicht darüber klar, dass die MEL Ltd eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Jersey war und daher nicht österreichischem Recht unterlag. Die Klägerin wollte ein sicheres Anlageprodukt erwerben. Mit diesem Ziel sei – so das Gericht – der Erwerb von Aktien (oder Zertifikaten, die Aktien vertreten) nicht vereinbar. Das Gericht geht von einer grob sorgfaltswidrigen gravierenden Fehlberatung aus.


Aufklärung auf Rückseite des Formulars

Die Beraterin hatte der Klägerin im Augenblick des Abschlusses ein Vertragsformblatt der Meinl Success zur Unterschrift vorgelegt. Auf der Vorderseite bestätigt man, dass man über Risiken aufgeklärt worden sei. Auf der Rückseite hingegen steht, dass man bei den MEL-Zertifikaten über Kursrisken, das Risiko eines Totalverlustes und über Sitz und Recht der Gesellschaft aufgeklärt wurde.

Schadenersatz im Verhältnis 2:1

Das Gericht stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Beraterin über diese Punkte zum einen selbst nicht Bescheid wusste und auch mündlich nicht darüber aufklärte. Dennoch hat das Gericht auch bei der Klägerin ein Mitverschulden angenommen. Sie habe ein Formular unterzeichnet ohne es zu lesen. Das Gericht sprach daher den Schadenersatz nur im Verhältnis 2:1 zugesprochen. „Wir halten diese Wertung des Gerichtes für zu hart“, folgert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Es ist mehr als nachvollziehbar, dass unerfahrene Kunden nach umfänglicher mündlicher Beratung ein Formular mit Kleingedrucktem nicht darauf hin durchlesen, ob dort das Gegenteil dessen steht, was man gerade eben vorgebetet bekommen hat.“

Der VKI wird daher gegen dieses Urteil Berufung ergreifen. - Das Urteil gibt es im Volltext auf www.verbraucherrecht.at - der Website der VKI-Rechtsabteilung.
 
 

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