„Leider konnten wir bisher zur Rechnung Nr. xxx noch keinen Zahlungseingang feststellen“ – so ein Brief kann Konsumenten schon beunruhigen. Aber eine Zahlungserinnerung ist ein ganz normaler Vorgang. Daher sollte man nicht in Panik verfallen, sondern zuerst genau prüfen, ob die Forderung zu Recht erhoben wird und ob die Höhe korrekt ist. Das ist keineswegs immer der Fall. Auch die Tatsache, dass das Schreiben von einem Rechtsanwalt stammt, sagt noch nichts darüber, ob die Forderung rechtlich fundiert ist (aber dazu später).
Standardverfahren bei Mahnungen
Oft läuft das Mahnwesen einer Firma standardisiert ab. Erst kommt eine in freundlichem Ton gehaltene Zahlungserinnerung. Danach folgen erste, zweite und dritte Mahnung. Mitunter schalten Unternehmen ein Inkassobüro ein. Die Mahnkosten muss der säumige Schuldner bezahlen, die Forderung erhöht sich dadurch entsprechend. Allerdings ist die Höhe limitiert, weil nur „zweckentsprechende Kosten“ verrechnet werden dürfen. Einen Anhaltspunkt bietet hier die Inkassokostenverordnung. Keinesfalls sollte man ungeprüft ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen, das von einem Inkassobüro vorgelegt wird!
Auch Zahlungbefehle können unrechtmäßig sein
Wird auch nach der dritten Mahnung noch nicht gezahlt, wird der Gläubiger in der Regel bei Gericht einen Zahlungsbefehl beantragen. Achtung: Da muss ein Kläger (noch) nicht beweisen, dass die Forderung zu Recht erhoben wird! Es gibt also die Möglichkeit, einen unter Umständen unrechtmäßigen Zahlungsbefehl binnen vier Wochen zu beeinspruchen. Mit dem fristgerechten Einspruch tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das Gericht lädt Gläubiger und Schuldner zur mündlichen Verhandlung vor, wo die Forderung bewiesen werden muss.