Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – die Cardif Versicherung AG wegen nachteiliger Auslegung der Bedingungen für eine Kreditrestschuldversicherung. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gab dem VKI in erster Instanz Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von rund 705 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Erste Rate nicht bezahlt
Die Versicherung wurde dem betroffenen Konsumenten für einen Kredit bei der Santander Consumer Bank vermittelt und sah u.a. Leistungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor. Als der Konsument durch eine Knieverletzung im Jahr 2013 tatsächlich etwa vier Monate lange arbeitsunfähig wurde, übernahm Cardif die fälligen Kreditraten – abzüglich der ersten Rate, für die laut Versicherung kein Anspruch bestand.
Nachteilige Auslegung der Karenzzeit unzulässig
Das Unternehmen berief sich dabei auf eine Karenzzeit-Regelung, die vorsieht, dass eine Leistung frühestens dann zum ersten Mal erbracht wird, wenn die Arbeitslosigkeit sechs Wochen ununterbrochen andauert. Gleichzeitig enthalten die AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) auch einen Abschnitt, der den Umfang der Leistung definiert. Im Wortlaut heißt es dort: „Während der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person bezahlt der Versicherer alle in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig gewordenen Kreditraten. Je nach Versicherungsfall wird maximal bis Kreditvertragsende geleistet.“
Versicherung zur Zahlung von 705 Euro verurteilt
Für das zuständige Gericht stand fest, dass diese Angabe von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden könne, dass, wenn die Voraussetzung der mindestens 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist, sämtliche Kreditraten – also auch die in der sechswöchigen Karenzzeit fälligen – vom Versicherer zu bezahlen sind.
Das Gericht folgte damit der Rechtsansicht des VKI und sprach dem betroffenen Konsumenten eine Zahlung in der Höhe von rund 705 Euro zu. Selbst bei fehlender Eindeutigkeit der Interpretation wäre die unklare Regelung zu Lasten des Versicherers auszulegen. Auch das würde zu einer Klagsstattgebung führen.
Betroffene können Nachzahlung verlangen
„Dieses Urteil ist eine wichtige Entscheidung im Sinne der Konsumenten“, betont VKI-Juristin Mag. Ulrike Wolf. „Vielen Kreditnehmern der Santander Consumer Bank wurde die Restschuldversicherung der Cardif Versicherung vermittelt. Alle, die eine Versicherungsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, können nun jedenfalls eine Nachzahlung von Cardif verlangen, sofern die Versicherung kein Rechtsmittel erhebt.“
Weitere Informationen finden Sie auf Kreditrestschuldversicherung - Cardif Versicherung AG muss zahlen