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Kredite in Schweizer Franken - Euro Mindest-Kurs gekippt

Die Schweizerische Nationalbank hat bekannt gegeben, den vor mehr als drei Jahren eingeführten Euro-Mindestkurs von 1,20 Franken (CHF) aufzugeben. Daraufhin ist nicht nur der Euro-Kurswert unter den Mindestkurs gefallen.

Das hat massive Auswirkungen auf bestehende Fremdwährungskredite in CHF; wird der Franken teurer, werden die Deckungslücken der noch aushaftenden Kredite größer. CHF-Kredite wurden um die 2000er Jahre - oft ohne ausreichende Risikoaufklärung - in großer Zahl an Verbraucher und Häuslbauer vergeben und haften immer noch zu einem Volumen von bis zu 30 Milliarden Euro aus.

Finanzierungsmodell Tilgungsträger

Die praktisch häufigsten Fremdwährungskredite sind endfällig ausgestaltet und mit der Aufnahme von Tilgungsträgern verbunden (oft fondsgebundene Lebensversicherungen).

Der Vorteil:

Der (vermeintliche) Vorteil des Finanzierungsmodells gegenüber herkömmlichen Abstattungskrediten in Euro: Am Ende der Laufzeit sollen die mit dem Tilgungsträger erwirtschafteten Erträge den gesamten aushaftenden Kredit tilgen. Davor erfolgt aber keine regelmäßige Abstattung des Kredits, sondern werden lediglich Zinsen bezahlt, sodass die monatliche Belastung vergleichsweise geringer ist.

Der Nachteil:

Allerdings handelt es sich um ein hochriskantes Spekulationsgeschäft. Bei Aufwertung der Fremdwährung - so wie nun geschehen - erhöht sich der vom Kreditnehmer zurückzuzahlende EUR-Gegenwert der Kreditschuld (Währungsrisiko).

Was hat das für Auswirkungen auf laufende Kreditverhältnisse?

  • 1. Die Banken haben zum Teil bereits angekündigt, der Aufwertung des CHF gegenüber dem Euro durch Nachbesicherungsbegehren Rechnung tragen zu wollen oder Kredite einseitig bzw zwangsweise zu konvertieren.
    • Ein derartiger Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht allerdings nur dann, wenn er im Kreditvertrag vorgesehen ist und die Klausel zulässig ausgestaltet ist. Letzteres ist nach der Rechtsprechung nicht der Fall, wenn die Klausel - wie die in der Praxis verwendeten gängigen Klauseln (Z 47, 48 ABB) - nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellt oder intransparent formuliert ist.
    • Auch Konvertierungsklauseln setzen voraus, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen (können), genau beschrieben sind und von einer konkreten Erfüllungsgefährdung der Bank abhängig sind.
    • Sofern die Nachbesicherungsklausel unzulässig ist, entfällt sie ersatzlos. Insbesondere ist nach der EuGH-Judikatur im Lichte der Klausel-Richtlinie weder eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel noch eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Ob die Anwendbarkeit dispositiven Rechts, das dem Verbraucher nicht zum Vorteil gereicht, zulässig wäre, ist vom EuGH noch nicht abschließend geklärt. Sie scheidet aber in den hier vorliegenden Fällen jedenfalls aus, weil die besonderen Voraussetzungen für eine derartige Nachbesicherung nicht vorliegen: Weder resultiert die etwaige Unterdeckung aus einem Verschulden des Kreditnehmers, noch liegt eine sondergewährleistungsrechtliche Konstellation vor (§ 458 ABGB analog), weil das Risiko einer negativen Währungsentwicklung - zumindest der Bank erkennbar (§ 1299 ABGB) - jedem Fremdwährungskredit immanent ist.
    • Daraus folgt: Selbst eine eklatante Vergrößerung der Deckungslücke bei tatsächlicher Unterbesicherung (konkreter Erfüllungsgefährdung) führt unserer Ansicht nach nicht dazu, dass vonseiten der Bank die Beistellung weiterer Sicherheiten verlangt werden kann. Ebenso wenig kann die Bank den Kredit ohne weiteres in Euro konvertieren.
    • Der Kreditvertrag kann vonseiten der Bank auch nicht außerordentlich gekündigt und damit vorzeitig fällig gestellt werden. Letzteres käme - weil weder die künftige Entwicklung der Kurse noch die Vermögensentwicklung des Kreditnehmers mit Sicherheit abgeschätzt werden können - nur dann in Betracht, wenn der Kreditnehmer mit seinen laufenden Zins- und Kostenzahlungen qualifiziert in Verzug gerät.
  • 2. Kreditnehmer, die bei Aufnahme des Fremdwährungskredits seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, können - Kausalität vorausgesetzt - Schadenersatzansprüche gegen den vermittelnden Vermögensberater und/oder die Bank (aus eigenem Verschulden oder wegen Zurechnung des Fremdverschuldens) geltend machen.
    • Allerdings kann Verjährung des Ersatzanspruchs drohen: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
    • Wann sie beginnt, ist vom Eintritt der Kenntnis im Einzelfall abhängig. Nach derzeitiger Judikatur des OGH kann aber keinesfalls gefahrlos bis zum Ende der Laufzeit zugewartet werden. Ob die Erhebung einer Leistungsklage auf Naturalrestitution im weitesten Sinn auch bei komplexeren Finanzierungsmodellen mit mehreren Komponenten möglich ist, oder nur eine Feststellungsklage offensteht, ist in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt. Insofern empfiehlt sich bei Klage die Geltendmachung entsprechender Eventualbegehren.
    • In Hinblick auf die Verjährungsrisiken empfehlen wir, sich zur Prüfung und Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche möglichst rasch an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherberatung zu wenden.

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