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Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig - Grobe Benachteiligung der Kunden

Ein Urteil aus Innbruck macht Schluss mit teuren Kreditgebühren.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) geklagt. Die BTV verrechnten eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite. Das Landesgericht Innsbruck hat nun entschieden, dass diese Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gebühr unabhängig vom Aufwand

Nachdem der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) 2014D: Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig erklärte, gibt es nun auch ein erstes österreichisches Gerichtsurteil: Eine gröbliche Benachteiligung der Konsumenten ergebe sich schon daraus, dass sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht, warum Kreditverträge, denen ein höherer Kredit zugrunde liegt, zwingend einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten.

Gröbliche Benachteiligung des Kunden

Die gröbliche Benachteiligung liege nach Ansicht des Gerichtes aber auch darin, dass die Bank die gesamten Kosten auf den Kunden abwälzt. Bonitätsprüfung, Bearbeitung des Antrages und Vertragsabschluss erfolgten nicht nur im Interesse der Kreditnehmer sondern auch im Interesse der finanzierenden Bank.

Kreditbearbeitungsgebühr: unzulässig und zu hoch

Die Kreditbearbeitungsgebühr ist daher bereits dem Grunde nach unzulässig. Aber auch zur Höhe der Gebühr äußerte sich das Gericht: Verbraucher müssen zum Kauf eines Eigenheims mitunter Kredite von 350.000 Euro oder mehr aufnehmen. In diesem Fall würde die Bank 3500 Euro Bearbeitungsgebühr verrechnen. Diese Summe würde, so das Gericht, den normalerweise anfallenden Aufwand mehrfach abdecken. Es wäre nicht erkennbar, wofür der verbleibende Anteil gezahlt werden soll.

Hier finden Sie das Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig.
 

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