Hat eine Kreditauskunftei unrichtige oder inaktuelle Daten über Schuldner gespeichert, kann der Betroffene deren Löschung verlangen.
In diesem Fall müssen die Daten tatsächlich gelöscht werden, stellte jetzt der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren klar, das die ARGE Daten geführt hatte.
Das aktuelle Datenschutzgesetz enthält zwar keine Definition des Löschbegriffs, nach dem alten Datenschutzgesetz war jedoch die physische Löschung der Daten erforderlich. Eine bloße Beschränkung des Zugriffs auf privilegierte Nutzer der Datenbank stellt keine Löschung dar.