Im Jahr 2001 erzielte der VKI mit einer Verbandsklage rund um die Kontobedingungen der Creditanstalt (CA) einen großen Erfolg. Dabei ging es unter anderem um eine Klausel, in der sich die CA eine Änderung der Konditionen vorbehielt, wenn sich die Kosten, die den jeweiligen Leistungen zu Grunde lagen, änderten. Der Oberste Gerichtshof erklärte diese Klausel letztlich für ungültig, weil sie die Voraussetzungen für eine wirksame Preisgleitklausel nicht erfüllte. Diese sind im Konsumentenschutzgesetz eindeutig festgehalten. Da die CA aber in der Vergangenheit mit der Klausel bereits Gebührenerhöhungen begründet hatte, stellte sich nunmehr die Frage, ob diese Erhöhungen überhaupt im vollen Ausmaß rechtmäßig waren beziehungsweise ob die Kunden eventuell Rückforderungsansprüche hätten. Eine Bankkundin ließ es darauf ankommen und verlangte die zu Unrecht verrechneten Gebühren zurück. Die CA lehnte dieses Ansinnen zunächst ab. Als Begründung gab sie an, dass mit der Kontoführungsgebühr nur ein Teil der erbrachten Leistungen abgedeckt sei. Auffällig war, dass die CA es tunlichst vermied, sich auf die beanstandete Klausel zu berufen. In diesem Fall hätte nämlich das OGH-Urteil vom VKI sofort vollstreckt werden können. Die Kundin gab allerdings nicht so schnell auf und trat ihre Ansprüche an den VKI ab. Der klagte nun in ihrem Namen (und im Auftrag des Justizministeriums) die CA auf Zahlung – und siehe da: Als die Bank den drohenden Schatten eines Musterurteils am Horizont erspähte, erstattete sie der Kundin postwendend die zu viel verrechneten 13,80 Euro zurück. Der Rest ist Schweigen und vermutlich die Hoffnung, dass nicht noch weitere Kunden auf die Idee kommen, von der CA Geld zurückzuverlangen.
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