Vor kurzem hat der deutsche Bundesgerichtshof entschieden, dass Konsumenten bei Internet-Auktionen ein Recht auf Rücktritt gemäß Fernabsatzrichtlinie zusteht.
Rücktrittsrecht beim Online-Kauf
Die Fernabsatzrichtlinie der EU räumt Verbrauchern beim Kauf im Fernabsatz – wenn sich die Vertragspartner nicht persönlich begegnen – ein Rücktrittsrecht ein. Allerdings ist hier eine Ausnahme für Versteigerungen vorgesehen. Aber: Internet-Auktionen gelten nicht als Versteigerungen. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Damit steht Käufern von Internet-Auktionen ein Rücktrittsrecht zu.
Der Verkäufer muss über dieses Recht auch ausdrücklich informieren. Da die EU-Fernabsatzrichtlinie in Österreich ähnlich umgesetzt wurde wie in Deutschland, hat das deutsche Urteil unserer Ansicht nach auch für Österreich Geltung. Wenn sich ein österreichischer Verbraucher grenzüberschreitend an einer Internet-Auktion beteiligt und bei einem Unternehmen (nicht bei einer anderen Privatperson!) kauft, gilt österreichisches Recht.
Sieben Werktage
Es ist davon auszugehen, dass man von einem Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion binnen sieben Werktagen zurücktreten kann. Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, dann kann man binnen drei Monaten zurücktreten. Sollte ein österreichisches Gericht unsere Rechtsauffassung nicht teilen, werden wir Musterprozesse führen.