Immobilienmakler sind verpflichtet, potenzielle Hauskäufer umfassend über angebotene Objekte zu informieren. Was, wenn die Aufklärung mangelhaft erfolgt und Wesentliches unerwähnt bleibt?
Frau und Herr S. hatten schon länger ein Einfamilienhaus gesucht. Im Sommer 2012 schienen sie endlich fündig geworden zu sein. Ein Haus in Wien, mit dessen Vermittlung RE/MAX DCI Mödling betraut war, sagte ihnen sehr zu. Das Haus liegt zwar direkt an einer größeren Straße, doch während der ersten Besichtigung war die Straße nur wenig befahren, der Verkehrslärm hielt sich daher in Grenzen.
Angeblich verkehrsberuhigte Zone ...
Ob es hier immer so ruhig sei, wollte Herr S. vom Makler wissen. Der bejahte und gab an, dass die Straße in diesem Bereich eine verkehrsberuhigte Zone sei. Da Familie S. plante, die Kinderzimmer straßenseitig einzurichten, war diese Information für sie sehr wichtig. Frau S. hakte daher noch etliche weitere Male beim Makler nach, ob die Straße auch tatsächlich wenig befahren sei. Der Makler bestätigte das jedes Mal aufs Neue. Frau und Herr S. unterzeichneten den Kaufvertrag.
... stellt sich als Lärmwüste heraus
Erst danach stellte sich heraus, dass es sich bei der Adresse keineswegs um eine verkehrsberuhigte Zone handelt. Dass der Verkehr zu jener Zeit, als Familie S. das Haus besichtigt hatte, nur spärlich geflossen war, ergab sich lediglich daraus, dass zwei Quergassen entfernt eine Baustelle ein höheres Aufkommen verhindert hatte.
In unmittelbarer Nähe des neu erworbenen Hauses befinden sich obendrein zwei Schulen, zu denen allerdings während der Sommerferien naturgemäß weder Lehrer noch Eltern mit ihren Kindern fuhren. Mit Ende der Sommerferien und Beendigung der Bauarbeiten setzte der für diese Gegend übliche Verkehr – mit Schwerverkehr, Staus und entsprechendem Lärm – wieder ein.