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Handwerker: Schlussrechnung unvollständig - Türen nicht auf der Rechnung

Wir haben in unserer Wohnung alle Türen sanieren lassen. Nun fehlen auf der Schlussrechnung zwei Türen; die Rechnung ist also geringer als erwartet. Kann die Firma später die Differenz nachfordern, wenn wir diese Rechnung kommentarlos zahlen?

Manuela Robinson (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Rechtsexpertin
Manuela Robinson

Drei Jahre

Ja. - Gemäß § 1486 ABGB unterliegen die Ansprüche des Unternehmers einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Lieferung der Ware zu laufen bzw. bei Werkverträgen mit der Möglichkeit der Rechnungslegung. Ist die Forderung also grundsätzlich berechtigt, kann Ihr Tischler (oder Maler) diese auch bis zu drei Jahre später noch geltend machen.

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