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Gewinnspiele - Bei Gewinnspiel verkalkuliert

, aktualisiert am

Erstmals muss ein Versandhaus ein Cabrio hergeben.

Ein Cabrio „gerubbelt“

Von einem Versandhändler hatte Herr Fröhlich per Post ein Rubbellos erhalten, das auf seinen Namen lautete. Und eine der freigerubbelten Nummern stimmte mit der Nummerntafel des abgebildeten Cabrios (Wert: 21.802 Euro) überein. Wenn dem so sei, stehe „dem Wegfahren nichts mehr im Wege“, hieß es im Prospekt. Den klein gedruckten und gut versteckt platzierten Hinweis: „Die Teilnahmebedingungen finden Sie auf der Innenseite des Versandumschlages“ hatte Herr Fröhlich übersehen. Diesen Bedingungen wäre zu entnehmen gewesen, dass nur die Teilnahme an der Ziehung einer Gewinn-Nummer gewonnen wurde. Herr Fröhlich forderte seinen Gewinn an. Bekommen hat er ihn nicht.

Gewinn eingeklagt

So klagte er den Gewinn ein – und erhielt schließlich vom Obersten Gerichtshof Recht: Nach objektiven Kriterien durfte Herr Fröhlich durchaus glauben, das Auto tatsächlich gewonnen zu haben. Der Gewinn wurde ihm persönlich als „Chance Ihres Lebens“ vorgestellt. Und er hatte ja die richtige Nummer freigerubbelt und die Gewinnanforderung eingesandt. Die Teilnahmebedingungen, die anderes sagten, mussten einem durchschnittlich intelligenten Konsumenten nicht auffallen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Zusendung. Unklare Bestimmungen sind im Zweifel zu Lasten desjenigen auszulegen, der sich dieser Formulierungen bedient. Genau diesen Schmäh hatte der Gesetzgeber im Auge, als er im Konsumentenschutzgesetz die Möglichkeit vorsah, Gewinnversprechen einzuklagen.

OGH 19.12.2001, 7 Ob 290/01z
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