Bei Internet-Gewinnspiel mitgemacht
Herr Fechter macht gerne bei Internet-Gewinnspielen mit. Über ein Spiele-Portal war er auf die Homepage von Heitzmann Internet Media – sms-trend.de – gelangt. In der Meinung, sich für ein kostenloses Spiel zu registrieren, meldete er sich dort an.
Rechnung über 84 Euro
Doch wenig später erhielt er eine Rechnung: Er hätte online ein SMS-Abonnement über 24 Monate bestellt, las er. Und: Als Vorkasse für zwölf Monate mit 50 SMS pro Monat wären nun innerhalb von sieben Tagen 84 Euro zu bezahlen. Herr Fechter fiel aus allen Wolken. Wissentlich hätte er so etwas niemals bestellt.
Er protestierte daher umgehend schriftlich bei Heitzmann Internet Media. Dennoch erhielt er eine Woche später eine Mahnung. Herr Fechter protestierte erneut. Als nächstes meldete sich ein Inkassobüro. Zu den 84 Euro waren noch Mahn- und Inkassokosten dazugekommen – die Rechnung betrug jetzt über 160 Euro. Mit dem Argument, er sei nicht ausreichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden, erklärte Herr Fechter nun seinen Rücktritt vom Vertrag. Firma Heitzmann bestätigte den Erhalt des Schreibens, allein die Vertragskündigung wurde – da außerhalb der 14-tägigen Kündigungsfrist – nicht akzeptiert.
Vertragsrücktritt akzeptiert
Jetzt suchte Herr Fechter Hilfe im Europäischen Verbraucherzentrum. In unserem Interventionsschreiben wiesen wir die Firma Heitzmann darauf hin, dass die Frist für einen Vertragsrücktritt erst mit dem Erhalt einer klaren Rechtsbelehrung beginnt, Herr Fechter aber weder Auftragsbestätigung noch Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Wir forderten Heitzmann Internet Media daher auf, Herrn Fechters Rechnung auszubuchen und den dem Inkassobüro erteilten Auftrag zurückzuziehen. Doch Herr Fechter erhielt wieder eine Mahnung des Inkassobüros. Erst nachdem wir ein weiteres Mal urgiert hatten, wurde sein Vertragsrücktritt endlich akzeptiert. Herr Fechter musste nichts bezahlen.