Ja. Die Tatsache, dass jemand ein Gewerbe unbefugt ausübt, hat weder Einfluss auf die Gültigkeit eines abgeschlossenen Vertrages noch auf die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechtes. Das heißt, er muss die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen und für allfällige Mängel geradestehen. Er haftet darüber hinaus auch für von ihm verschuldete Schäden.
Gewährleistungsrecht - Gewerbe unbefugt ausgeübt
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