Die wichtigsten: Die Verlängerung der Frist für bewegliche Sachen von 6 auf 24 Monate, bei Reklamationen bis zu 6 Monaten nach dem Kauf muss der Konsument nicht mehr beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat. Letzeres wird die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erleichtern. Dazu ein Tipp: Lassen Sie sich beim Weihnachtseinkauf vom Händler auf der Rechnung mit einem Vermerk bestätigen, dass bereits die neuen Gewährleistungsregelungen gelten. Für die ausführliche Rechtslage siehe Artikel "Gewährleistung" (Konsument 1/2002).
Gewährleistung vorziehen - Weihnachtseinkäufe mit längerer Frist