Bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten sind Kunden auch allfällige Gutachterkosten zu erstatten.
Herr T. möchte sich ein Handy mit Notrufknopf zulegen. Bei Pagro wird der 70-Jährige fündig, er kauft sich ein günstiges Gerät. Doch nach etwas mehr als einem halben Jahr tritt ein Defekt am Display auf. T. reklamiert den Schaden und ersucht Pagro, ihm für die Dauer der Reparatur bzw. Schadensabklärung ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
Ersatzhandy verweigert
Die Firma weist ihn darauf hin, dass er das Mobiltelefon einzuschicken habe, und verweigert das geforderte Ersatzgerät. T. erklärt, dass dies nicht akzeptabel sei, da er das Gerät für den Notfall ständig bei sich tragen müsse.
Austausch oder Reparatur?
Die Firma Pagro beharrt auf ihrem Standpunkt und bezieht sich auf das österreichische Gewährleistungsrecht. Gemäß diesem sei zunächst eine Abklärung über Art und mögliche Behebung des Defektes vorgesehen. Erst wenn eine Reparatur unmöglich sei und die Bedingungen für einen Garantiefall vorlägen, würde das Gerät ausgetauscht.
Käufer muss Schaden beweisen
Die Firma verweist auch darauf, dass die Beweislast beim Kunden liege: "Innerhalb des ersten halben Jahres muss der Verkäufer dem Kunden nachweisen, dass die Ware beim Kauf noch nicht defekt war. Nach einem halben Jahr dreht sich alles um. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer muss beweisen, dass die Ware schon zum Zeitpunkt des Kaufes defekt war."