Für bestimmte wesentliche Verbesserungen an der Wohnung, aus denen auch Ihr Nachmieter Nutzen zieht, haben Sie beim Auszug Anspruch auf angemessenen Kostenersatz.
Sowohl das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) als auch das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten Regelungen über einen Ersatz von Aufwendungen für Verbesserungs- (Veränderungs-)arbeiten, die ein Mieter getätigt hat. Im WGG sind zwingende Bestimmungen über einen Investitionskostenersatz für bestimmte Verbesserungsarbeiten in der Wohnung enthalten. Der Ersatzanspruch im ABGB kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden. Aus dem ABGB ist nur die Regelung über den Ersatz „notwendiger Aufwendungen“ zwingend.
Investitionskostenersatz nach WGG
Hat der Mieter einer GBV-Mietwohnung (Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung) innerhalb der letzten zwanzig Jahre bestimmte wesentliche Verbesserungen durchgeführt, die auch für einen Nachmieter nützlich sind, kann er bei Beendigung des Mietverhältnisses von der vermietenden GBV dafür einen besonderen Investitionskostenersatz beanspruchen. Ab 1. März 1997 getätigte ersatzfähige Investitionen können vom Mieter auch dann geltend gemacht werden, wenn er sie bereits seinem Vormieter abgelöst hat. Die Nutzungsdauer durch den Vormieter ist dabei einzuberechnen. Vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Verbesserungen können nur dem Mieter abgelöst werden, der sie selbst durchgeführt hat.
Loggienverglasung
Kein Anspruch besteht für Arbeiten, denen die GBV berechtigterweise nur unter der Bedingung der Wiederherstellung des früheren Zustandes zugestimmt hat (z.B. geänderte Raumaufteilung, Loggienverglasung).