"Der Händler will mir nicht den gesamten Kaufpreis erstatten, weil ich mit dem Auto ja schon gefahren bin. Er zieht vom Kaufpreis einen Zeitwertabschlag ab. Ist das zulässig?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Thomas Hirmke.
Mag. Thomas Hirmke |
"Nach viereinhalb Monaten war mein Gebrauchtwagen defekt. Beim Händler habe ich reklamiert. Eine Reparatur war nicht möglich und der Händler hatte kein gleichwertiges Fahrzeug. Daher wollte ich mein Geld retour. Nun will mir der Händler nicht den gesamten Kaufpreis erstatten, weil ich mit dem Auto ja schon gefahren bin. Er zieht vom Kaufpreis einen Zeitwertabschlag ab. Ist das zulässig?"
Wenn man Gewährleistung geltend macht und das Geld zurückerhält, spricht man von Wandlung. Grundsätzlich kann im Fall einer Wandlung ein solches Benutzungsentgelt verlangt werden. Zur Berechnung der Höhe ist die Differenz von Kaufpreis und dem marktüblichen Weiterverkaufspreis nach der Benutzungsdauer heranzuziehen. Wird die reklamierte Ware repariert oder gegen ein mängelfreies Stück ausgetauscht, kann hingegen kein Benutzungsentgelt verlangt werden.