Eigentlich haben Passagiere nach EU-Recht bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Entschädigung. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Dieser Anspruch auf Entschädigung entfällt aber, wenn am Flugzeug wegen einer Schraube auf der Rollbahn ein Reifen kaputt wird und der Flug sich deshalb stark verspätet. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
„Außergewöhnlicher Umstand“: keine Zahlungspflicht
Ein solcher Zwischenfall sei ein „außergewöhnlicher Umstand“, der Airlines von der Zahlungspflicht entbinden könne. Allerdings muss die Fluggesellschaft dem Urteil zufolge nachweisen, dass solche „außergewöhnlichen Umstände“ auch mit „allen zumutbaren Maßnahmen“ nicht zu verhindern gewesen wären. Und das Unternehmen muss belegen, dass „es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat“, um eine Annullierung oder große Verspätung der Verbindung zu vermeiden.