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Erbrecht: neue EU-Verordnung - Letzter Aufenthalt zählt

Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung kann es zu einschneidenden Änderungen bei Erbschaften mit Auslandsbezug kommen.

Bereits im August 2012 wurde eine Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) verabschiedet, welche im August dieses Jahres (konkret am 17. August 2015) in Kraft tritt. Ziel der Verordnung ist es u.a., dass es auch bei mehreren betroffenen Ländern (z.B. Vermögensgegenstände in mehreren Ländern, Wohnsitz im Drittstaat, etc.) nur eine Behörde für Erbauseinandersetzungen gibt. Das führt zunächst einmal zu einer wesentlichen Vereinfachung von Erbschaftsfällen mit Auslandsbezug. Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte herausgearbeitet.

Was heißt Auslandsbezug?

Wesentlich ist, dass die EU-Erbrechtsverordnung das nationale Erbrecht nicht ändert. Sie bestimmt jedoch bei Erbschaften mit Auslandsbezug, welches nationale Erbschaftsrecht gilt. Haben Sie keinen Auslandsbezug, so sind Sie von der Änderung nicht betroffen. Auslandsbezug ist hierbei immer dann gegeben, wenn der Erblasser:

  • Vermögen im Ausland hinterlässt
  • (zuletzt) im Ausland gelebt hat
  • eine ausländische Staatsbürgerschaft hat(te).

Aufenthalt schlägt Staatsbürgerschaft

Während aktuell die Staatsbürgerschaft des Erblassers für das anzuwendende Recht entscheidend ist, gilt zukünftig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ein in Österreich lebender Niederländer vererbt also künftig nach österreichischem Recht, ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht. Allerdings ist der Begriff „letzter gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht eindeutig definiert, die Gerichte müssen hier im Zweifelsfall die familiären und beruflichen Beziehungen heranziehen und beurteilen. Dies wird z.B. bei Pensionisten mit zwei oder mehr Wohnsitzen (Österreich im Sommer, Spanien im Winter, …) nicht immer ganz einfach sein.

Für das Heimatrecht

Wer diese Probleme ausschalten will und wie bisher nach seiner Staatsangehörigkeit behandelt werden möchte, hat die Möglichkeit, für das Staatsangehörigkeitsrecht/Heimatrecht zu optieren. Dies geschieht sinnvollerweise im Testament oder in der letztwilligen Verfügung und wird als Rechtswahlklausel bezeichnet.
 


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Nachlass: keine Spaltung mehr

Keine Nachlassspaltung mehr

Bisher gab es die Möglichkeit bei Erbfällen mit Vermögen in mehreren Ländern eine Nachlassspaltung durchzuführen und das Vermögen in Finnland nach finnischem Recht, das Vermögen in Österreich nach österreichischem Recht, … zu vererben. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich, es gibt nur ein einziges nationales Recht. Wichtig hierbei: Alle bisherigen Testamentsbestimmungen zur Nachlassspaltung werden nichtig und sollten daher überdacht und evtl. neu gefasst werden.

Europäisches Nachlasszeugnis genügt

Die neue EU-Verordnung führt darüber hinaus ein sogenanntes europäisches Nachlasszeugnis ein. Mit Ausnahme der Länder Dänemark, Irland und Großbritannien können Erben damit in allen EU-Staaten ihren Erbenstatus nachweisen und sich hiermit legitimieren. Bei Erbschaften mit Vermögenswerten in mehreren Ländern genügt damit ein Nachlasszeugnis, während bisher je betroffenem Land ein eigener Nachweis erforderlich war (z.B. in Österreich die sogenannte Einantwortungsurkunde, in Deutschland der deutsche Erbschein). Dies und die Gültigkeit der EU-Verordnung gelten auch für Bürger von Drittstaaten außerhalb der EU, wenn diese Vermögenswerte in der EU erben bzw. hinterlassen.

Handlungsbedarf prüfen

Sofern Sie einen der genannten Auslandsbezüge haben sollten Sie prüfen, ob bei Ihrer Erbschaftsplanung Handlungsbedarf besteht. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn das Erbschaftsrecht des gewöhnlichen Aufenthalts (z.B. Österreich) und der Staatsbürgerschaft (z.B. Deutschland) bei den Pflichtteilen, den für Sie relevanten Regelungen, etc. auseinanderfällt. Handlungsbedarf haben Sie auch dann, wenn Sie in Ihrem bisherigen Testament jetzt ungültige Klauseln zur Nachlassspaltung aufgenommen haben. Rechtsrat erhalten Sie bei allen Detail- und Zweifelsfragen von Notaren und auf das Erbrecht spezialisierten Anwälten.

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