Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung kann es zu einschneidenden Änderungen bei Erbschaften mit Auslandsbezug kommen.
Bereits im August 2012 wurde eine Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) verabschiedet, welche im August dieses Jahres (konkret am 17. August 2015) in Kraft tritt. Ziel der Verordnung ist es u.a., dass es auch bei mehreren betroffenen Ländern (z.B. Vermögensgegenstände in mehreren Ländern, Wohnsitz im Drittstaat, etc.) nur eine Behörde für Erbauseinandersetzungen gibt. Das führt zunächst einmal zu einer wesentlichen Vereinfachung von Erbschaftsfällen mit Auslandsbezug. Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte herausgearbeitet.
Was heißt Auslandsbezug?
Wesentlich ist, dass die EU-Erbrechtsverordnung das nationale Erbrecht nicht ändert. Sie bestimmt jedoch bei Erbschaften mit Auslandsbezug, welches nationale Erbschaftsrecht gilt. Haben Sie keinen Auslandsbezug, so sind Sie von der Änderung nicht betroffen. Auslandsbezug ist hierbei immer dann gegeben, wenn der Erblasser:
- Vermögen im Ausland hinterlässt
- (zuletzt) im Ausland gelebt hat
- eine ausländische Staatsbürgerschaft hat(te).
Aufenthalt schlägt Staatsbürgerschaft
Während aktuell die Staatsbürgerschaft des Erblassers für das anzuwendende Recht entscheidend ist, gilt zukünftig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ein in Österreich lebender Niederländer vererbt also künftig nach österreichischem Recht, ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht. Allerdings ist der Begriff „letzter gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht eindeutig definiert, die Gerichte müssen hier im Zweifelsfall die familiären und beruflichen Beziehungen heranziehen und beurteilen. Dies wird z.B. bei Pensionisten mit zwei oder mehr Wohnsitzen (Österreich im Sommer, Spanien im Winter, …) nicht immer ganz einfach sein.
Für das Heimatrecht
Wer diese Probleme ausschalten will und wie bisher nach seiner Staatsangehörigkeit behandelt werden möchte, hat die Möglichkeit, für das Staatsangehörigkeitsrecht/Heimatrecht zu optieren. Dies geschieht sinnvollerweise im Testament oder in der letztwilligen Verfügung und wird als Rechtswahlklausel bezeichnet.