In der aktualisierten Neuauflage unseres Buches "Erben ohne Streit" finden Sie auch Antworten auf Fragen aus der Praxis. Hier einige Beispiele.
Nach dem Tod unseres Vaters wurden zwei Testamente aufgefunden: In dem laut Datum älteren hat er unsere Stiefmutter zur Alleinerbin gemacht, während ich und meine Schwester auf den Pflichtteil beschränkt werden. Im zweiten, ein Jahr später datiert, verfügte unser Vater hingegen, dass wir Kinder je zur Hälfte seine Verlassenschaft bekommen sollen. Wer erbt jetzt wie viel?
Ein datumsmäßig jüngeres Testament hebt (selbst wenn darin kein ausdrücklicher Widerruf enthalten ist) ein älteres zur Gänze auf. Ihre Stiefmutter muss sich als Ehefrau des Erblassers mit dem gesetzlichen Pflichtteil von einem Sechstel (Hälfte Ihres gesetzlichen Erbrechts) bescheiden.
Hinsichtlich des Rests sind Sie und Ihre Schwester je zur Hälfte Erben. Dies gilt freilich nur, wenn das jüngere Testament auch tatsächlich gültig zustande gekommen ist. Sollte der im älteren Testament eingesetzte Erbe, also Ihre Stiefmutter, dies bestreiten (indem sie z.B. behauptet, Ihr Vater sei bei der Errichtung des zweiten, jüngeren Testaments nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen), so hat sie die Möglichkeit, im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund des älteren Testaments ebenfalls eine Erbantrittserklärung abzugeben.
Widersprechende Erbantrittserklärungen
Bei Vorliegen widersprechender Erbantrittserklärungen weist das Verlassenschaftsgericht nach Anhörung der Parteien einem der Erbschaftsanwärter die Klägerrolle zu. Das Gericht weist ihn an, innerhalb einer bestimmten Frist gegen die andere Partei Klage auf Feststellung des besseren Erbrechts einzubringen.
Diese Klägerrolle trifft bei (ihrer äußeren Form nach) unbedenklichen Testamenten regelmäßig jene Partei, die, um ihr Erbrecht geltend machen zu können, erst den Erbrechtstitel ihres Gegners entkräften muss: in Ihrem Fall also Ihre Stiefmutter, da ihr Erbrecht nur zum Tragen kommt, wenn das jüngere Testament als rechtsungültig erkannt wird.