Ob Gutschrift oder Nachzahlung, eine Kontrolle ist in beiden Fällen sinnvoll.
Die jährliche Nachricht vom Finanzamt kann erfreulich oder weniger erfreulich sein: Bei reinen Arbeitnehmer-Veranlagungen und bei der „automatischen“ (antraglosen) Veranlagung bedeutet dies zumeist eine Steuererstattung. Wer zusätzliche Einkünfte bezieht, dem stehen hingegen meist Nachzahlungen ins Haus, und da ist es erst recht angeraten, den Bescheid zu prüfen.
Arbeitnehmerveranlagung
Zunächst werden Sie informiert, ob Sie eine Gutschrift erhalten oder eine Nachzahlung leisten müssen. Eine Gutschrift ist gut, aber ist sie auch hoch genug? Die angegebene Höhe des Einkommens beinhaltet nicht das 13. und 14. Gehalt und ist Ergebnis der in den nächsten Punkten folgenden Berechnungen. Basis sind die vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Lohndaten. Bei diesen sind einige Abzüge wie Sozialversicherungsbeiträge und Pendlerpauschale bereits berücksichtigt.
Werbungskosten
Es folgen die Werbungskosten, die Sie Ihrem Finanzamt in der Arbeitnehmererklärung mitgeteilt haben. Sollten die von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten 132 Euro unterschreiten, ist im Steuerbescheid der Pauschalbetrag von 132 Euro angesetzt. Haben Sie mehr als den Pauschalbetrag geltend gemacht, wurde dieser aber nicht zur Gänze angerechnet, finden Sie im Bescheid im Abschnitt „Begründung“ Erläuterungen dazu. Sind Sie damit nicht einverstanden bzw. fehlt die Begründung, dann wäre das ein Grund für einen Widerspruch.
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