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Corona: Homeoffice von der Steuer absetzen? - Arbeitszimmer, Handy, Computer

Viele Mitarbeiter erledigen nun ihre Arbeiten von zu Hause. Was bedeutet das aus steuerlicher Sicht?

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein pauschaler Absetzbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Er beträgt in den meisten Fällen 400 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber berücksichtigt ihn bei der Berechnung der Lohnsteuer.

Zur Behandlung des Verkehrsabsetzbetrages beim Homeoffice wurde noch nichts verlautbart. Jedoch wird davon auszugehen sein, dass der Absetzbetrag auch beim (zeitweiligen) Homeoffice angesetzt werden kann.

Pendlerpauschale

Auch das Pendlerpauschal wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Hier hat – Stand 6.4.2020 - die Regierung verlautbart, dass das Pendlerpauschale derzeit auch beim Homeoffice genutzt werden kann. Was unsere Auffassung zum Verkehrsabsetzbetrag stützt.

Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer samt Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn Sie das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich nutzen. Es muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. In der Regel wird das frisch eingerichtete Arbeitszimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt werden.

Das Regierungsprogramm sieht auch Erleichterungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers vor. Doch der Punkt ist weder konkreter gefasst noch umgesetzt - Zukunftsmusik also. Möglicherweise werden hier – auch im Sinne einer ökologischen Steuerreform – zukünftig Erleichterungen geschaffen.

Einrichtung

Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (sofern möglich aufgrund des Berufs) wie etwa Regale können Sie nicht steuerlich geltend machen.

Ausschließlich beruflich nutzbare Gegenstände des Arbeitszimmers bzw. Arbeitsbereichs beim Home-Office können steuerlich genutzt werden. Hierzu zählen zumindest: Schreibtisch, dazu gehörender Drehstuhl, Druckertisch. Beträgt der Anschaffungswert unter 800 Euro, so handelt es sich um so genannte minderwertige Wirtschaftsgüter. Diese können Sie auf einmal im Jahr der Anschaffung geltend machen. Beträgt der Kaufpreis mehr als 800 Euro ist die Anschaffung wieder auf die Nutzungszeit zu verteilen, beim Schreibtisch z.B. auf 10 Jahre.

Arbeitsmittel

Für das Homeoffice benötigen Sie Computer, Drucker, Scanner. Sofern Sie diese nicht von Ihrem Arbeitgeber bekommen und Sie mit Ihren eigenen Geräten arbeiten, können Sie diese auch steuerlich nutzen. Der Preis ist auf die steuerlich anerkannten Nutzungsjahre zu verteilen. Beim Computer sind dies drei Jahre. Sofern Sie die Geräte auch privat nutzen, ist der private Anteil abzuziehen. Diesen können Sie schätzen. Das Finanzamt anerkennt zumeist einen Anteil von 40 Prozent für den Privatbereich.

Gebrauchsmaterialien wie Druckerpatronen, Druckpapier, Kugelschreiber, etc. die beruflich genutzt bzw. verbraucht werden können zu 100 Prozent angesetzt werden.

Einen Aktenvernichter, den Sie für die Zeit des Homeoffice kaufen, können Sie steuerlich nutzen. Gute Geräte erhalten Sie für unter 800 Euro, die Sie im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben können.

Internetanschluss und Telefon

Auch hier gilt, dass diese zumeist privat angeschafft wurden und jetzt im Homeoffice vermehrt beruflich genutzt werden. Bei Anschaffungskosten z.B. für das teure Handy ist der Anschaffungspreis von mehr als 800 Euro wieder auf drei Nutzungsjahre zu verteilen. Der Privatanteil von 40 Prozent ist abzuziehen. Bei einem Kaufpreis von unter 800 Euro kann der berufliche Anteil im Kaufjahr berücksichtigt werden.

Auch bei den Betriebskosten, d.h. den monatlichen Nutzungsgebühren sollten Sie mit einem Privatanteil von 40 Prozent rechnen. Müssen Sie jedoch aufgrund des Homeoffice zu einem höheren Tarif (mehr Datenvolumen, schnellere Verbindung) wechseln, dann sollten Sie dies dokumentieren. In dem Fall können Sie die Mehrkosten aufgrund der beruflichen Nutzung zu 100 Prozent ansetzen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen Kosten ersetzt, müssen Sie die natürlich immer vor der steuerlichen Nutzung abziehen.

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