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Erben - Nicht nur der letzte Wille

Wer sich über seinen letzten Lebensabschnitt Gedanken macht, denkt meistens zuerst daran, ein Testament zu verfassen. Doch man sollte auch für die Zeit vor dem Ableben gewisse Regelungen treffen.

Es ist gut zu wissen, dass die eigenen Wünsche auch in einer Zeit berücksichtigt werden, in der man vielleicht nicht mehr für sich selber sorgen und entscheiden kann. Vielfach fließt die Frage: „Wer sorgt für mich?“ auch indirekt in die Gestaltung des Testaments ein. Nicht zuletzt: Je präziser man seine Wünsche festlegt, desto besser hilft man seinen Angehörigen, mit den schwierigen Situationen rund um Krankheit, Tod und Erbschaft umzugehen.

Offen miteinander reden

Egal ob es um Ihr Testament geht oder darum, wer einmal für Sie sorgen soll: Reden Sie beizeiten mit Ihren Nächsten und stellen Sie sie nicht vor vollendete Tatsachen – auch wenn ein Gespräch, bei dem es um das eigene Ableben geht, für alle Beteiligten belastend ist.

Im Vorfeld klären

Versuchen Sie am besten, sich bereits im Vorfeld darüber klar zu werden, warum Sie etwas auf diese oder jene Art geregelt haben möchten. Steht Ihr Wunsch fest, so sollten Sie ihn dann auch bei den Gesprächen mit den Nachkommen vertreten. Hier kann durchaus noch einmal die elterliche Autorität gefragt sein: Egal wie alt, erfolgreich und erwachsen die Kinder schon sein mögen – im familiären Gefüge bleiben die Kinder die Kinder und die Eltern die Eltern. Die Entscheidung darüber, was geschieht, liegt in der Verantwortung der älteren Generation. Und diese Verantwortung wahrzunehmen ist gleichermaßen das Recht wie auch die Pflicht der Älteren – selbst wenn die Grenze zwischen dem Vertreten der eigenen Position und „drüberfahren“ nicht leicht zu ziehen ist.

"Was will ich?"

Die Kernfragen lauten: „Was will ich?“ und „Wie erreiche ich das?“ Ihr Wunsch kann sein, dass das Familienunternehmen erhalten bleibt; oder dass Sie im Alter von einem – vielleicht von einem bestimmten – Ihrer Kinder gepflegt werden.

Meinung der Betroffenen

Vertreten Sie diesen Wunsch. Doch wie und von wem das Unternehmen künftig geführt werden soll, ob Ihr Kind die Verantwortung der Pflege übernehmen kann, ob alleine oder mit Hilfskräften, hängt nicht ausschließlich von Ihren eigenen Vorstellungen ab. Hier sollten Sie, bevor Sie endgültig entscheiden, die Meinung derjenigen anhören, die davon betroffen sind. Das ist eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass die Angehörigen, wenn es soweit ist, miteinander erfolgin Frieden leben können. Gab es Entscheidungen, die Einzelne als ungerecht empfinden, so werden sie die Schuld dafür weniger untereinander suchen und zuweisen, wenn sie wissen: Der Papa, die Tante, die Oma hat es genau so gewollt.

Die Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis

Eine der wichtigsten Fragen für den letzten Lebensabschnitt ist zweifellos, wer für Sie welche Entscheidungen treffen soll, wenn Sie es selber nicht mehr können. Die Vertretungsbefugnis können nahe Verwandte auch dann beantragen, wenn Sie keine entsprechenden Regelungen getroffen haben. Mit dieser Vertretungsbefugnis können Ehegatte oder Ehegattin (im gemeinsamen Haushalt lebend), eingetragene Partner, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin (mindestens drei Jahre mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebend), volljährige Kinder oder Eltern für jene Verwandten tätig werden, die nicht mehr in der Lage sind, einfache Rechtsgeschäfte abzuwickeln oder andere Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen. Das betrifft etwa Geldbehebungen auf der Bank, um die Miete oder die Pflege der anvertrauten Person zu bezahlen. Auch die Zustimmung zu Untersuchungen oder einfacheren medizinischen Behandlungen darf damit erteilt werden.

Vom Notar ausstellen lassen

Die Vertretungsbefugnis muss auf Antrag jener Person, die vertreten möchte oder soll, von einem Notar ausgestellt werden. Sie enthält eine genaue Auflistung der Rechte und Pflichten der mit der Vertretung betrauten Person. Es können auch mehrere Personen mit der Vertretung betraut werden, wobei unterschiedliche Aufgaben definiert werden können.

Ausschluss einer Person

Sie haben aber genauso die Möglichkeit, gewisse Personen von der Vertretung auszuschließen. Dies geschieht mittels eines schriftlichen Widerspruchs, der im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wird. Und Sie können jederzeit verlangen, dass der vertretenden Person die Vertretungsbefugnis entzogen wird.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht weiter gehende Entscheidungen. Sie muss aber vom Betroffenen erteilt werden und kann nicht von anderen betragt werden. Bevollmächtigen können Sie jeden außer Personen, die selber nicht mehr geschäfts- und entscheidungsfähig sind und solche, die in einer oder für eine Pflege- oder Krankenanstalt tätig sind, in der die betroffene Person sich aufhält. Es ist möglich, gleichlautende Vorsorgevollmachten für mehrere Personen auszustellen. Oder Sie legen fest, welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte jeweils übernehmen soll.

Erstellung einer Vollmacht

Für die Erstellung einer Vollmacht gelten ähnliche strenge Vorschriften wie beim Testament:

  • Sie kann eigenhändig geschrieben und vom Vollmachtgeber unterzeichnet werden.
  • Sie kann fremdhändig (also mit der Schreibmaschine oder am Computer) erstellt und von drei Zeugen unterzeichnet werden.
  • Sie kann bei einem Notar, bei einem Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden.
  • Auf www.justiz.gv.at gibt es unter „Services/ Formulare/Sachwalterrecht“ einen Vordruck; der muss ebenfalls vom Vollmachtgeber selbst sowie von drei Zeugen unterzeichnet werden.

Darüber hinaus gilt eine Reihe inhaltlicher und formaler Vorschriften. So muss die Vorsorgevollmacht als solche bezeichnet sein, sie muss Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten beinhalten und es muss genau definiert sein, wer für welche Aufgaben bevollmächtigt wird.

Spezialvollmacht

Für die Verfügung über ein Bankkonto ist es ratsam, im Rahmen der Vorsorgevollmacht eine Spezialvollmacht zu erteilen. Darin sollte genau erfasst sein, für welches Konto und bei welcher Bank die Spezialvollmacht gilt. Die Vorsorgevollmacht muss von einem Notar oder vom Gericht errichtet werden, wenn sie schwerwiegende, nachhaltige medizinische Behandlungen, Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von Vermögensangelegenheiten betrifft, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Sinnvoll ist es auch, Wünsche und Vorstellungen über Pflegeleistungen, Heimaufenthalt bzw. Heimeinweisung, medizinische Versorgung und Freizeitgestaltung niederzuschreiben.

Widerruf der Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann von der bevollmächtigenden Person jederzeit widerrufen werden, solange diese sich im Besitz ihrer Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit befindet. Es ist möglich, die Vorsorgevollmacht von einem Notar oder Rechtsanwalt im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Dadurch ist gesichert, dass sie im Fall des Falles auch gefunden wird. Auch der Widerruf kann im zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.

Patientenverfügung

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann man im Vorhinein bestimmte medizinische Behandlungen oder Eingriffe ablehnen. Es gibt zwei unterschiedliche Formen:

  • Bei der verbindlichen Patientenverfügung sind Ärzte an den Inhalt der Verfügung gebunden. Die abgelehnten Maßnahmen müssen in der Verfügung konkret angeführt werden.

Vor dem Verfassen einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung eingeholt werden, die auch dokumentiert werden muss. Die Patientenverfügung selber muss bei einem Notar, einem Anwalt oder bei einer Patientenanwaltschaft errichtet werden. Sie gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann wieder bestätigt werden.

  • Die beachtliche Patientenverfügung schließt keine konkreten Maßnahmen aus, sondern gibt Richtlinien vor. Ärzte müssen den darin geäußerten Willen beachten, sie sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.

Auch für eine beachtliche Patientenverfügung ist es ratsam, sich medizinisch und juristisch beraten zu lassen. Wer sichergehen will, dass seine Patientenverfügung in dringenden Fällen auch einem Spital bekannt ist, sollte diese im Patientenverfügungsregister eintragen lassen. Es wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt und kann sowohl von den heimischen Krankenanstalten als auch von Ärzten abgefragt werden.

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