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"Drei": Einseitige Entgelterhöhung - VKI klagte gegen uneingeschränkte Änderung

Der Mobilfunker "Drei" erhöhte 2016 das monatliche Grundentgelt um bis zu 3,- Euro. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun unsere Rechtsansicht, dass eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung unzulässig ist. 

Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu 3,- Euro und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20,- Euro ein. Der VKI klagte Hutchison Drei daraufhin wegen der einseitigen Entgelterhöhung und wegen jener Klausel, auf die sich "Drei" bei der Entgelterhöhung beruft.

Einseitige Änderung unzulässig

Was die einseitigen Erhöhungen des Entgeltes durch den Unternehmer betrifft, ist das Konsumentenschutzgesetz eindeutig: Die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände müssen sachlich gerechtfertigt, im Vertrag eindeutig umschrieben und vom Willen des Unternehmers unabhängig sein. 

Die von "Drei" verwendete Vertragsklausel ermöglicht eine uneingeschränkte einseitige Änderung der Entgeltbedingungen. Sie verstößt daher gegen die Verbraucherschutzbestimmungen. 

Nicht rechtskräftig

"Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar", führt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI, aus. "Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist." Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lesen Sie mehr auf "Hutchison Drei": Kein Recht zur unbeschränkten Entgeltänderung.

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