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Das Gericht hat entschieden - Konsument 01/2001

 

Produkthaftung - Finger weg!

Hersteller müssen ihre Geräte möglichst sicher konstruieren.

Bei der Gartenarbeit griff Herr Wagner mit der Hand in den Häcksler. Dabei wurden ihm vier Finger der linken Hand abgetrennt. Er klagte den Hersteller der Maschine auf Produkthaftung, weil das Gerät nicht ausreichend gegen das Hineingreifen gesichert war. Der Hersteller verteidigte sich: In der Betriebsanleitung und auf dem Gerät selbst wird eindringlich davor gewarnt, in die laufende Maschine zu greifen. Dennoch ging der Oberste Gerichtshof von einem Mitverschulden des Herstellers aus. Dieser ist verpflichtet, ein Produkt so ungefährlich zu produzieren wie möglich. Von dieser Pflicht kann er sich nicht allein dadurch befreien, dass er auf mögliche Gefahren hinweist. Herr Wagner hatte nasse Gartenabfälle im Häcksler zerkleinern wollen. Dabei musste er aber die Metallstäbe entfernen, die bei Normalbetrieb die Auswurföffnung absichern. Das Wegräumen von Häckselgut im Bereich des Auswurfs ist aber laut OGH ein den Lebenserfahrungen entsprechender Gebrauch des Gerätes. Daher muss der Hersteller auch damit rechnen. So ist es ein Produktfehler, wenn die Auswurföffnung bei der Verarbeitung von feuchtem Material nicht entsprechend gesichert ist. Der Produzent kann die Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktion auch nicht durch das Anbringen von Warnhinweisen umgehen.

OGH 11.5.2000, 8 Ob 192/99i
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Krankenzusatzversicherung - Gewissenserforschung

Fragen nach dem Gesundheitszustand: Wie detailliert sie zu beantworten sind.

„Nein, so genau müssen S’ das nicht ausfüllen“, meinte der Versicherungsvertreter zu Herrn Müller. Der wollte eine Krankenversicherung abschließen. Dazu waren auch Gesundheitsfragen zu beantworten. Und Herr Müller war vor Jahren wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung gewesen. Doch sein Versicherungsvertreter erklärte: Nur schwere Erkrankungen und Operationen sind anzuführen. Als der Versicherer später aber zahlen sollte, kam die Sache mit der Depression heraus. Das Unternehmen verweigerte die Leistung und kündigte den Versicherungsvertrag, weil Herr Müller seine Vorerkrankung nicht bekannt gegeben hatte. Damit kam der Versicherer aber nicht durch. Das Gericht glaubte Herrn Müller, dass er nur die Anweisung des Versicherungsvertreters befolgt hatte. Die Kündigung war nicht rechtens. Herr Müller erhielt Schadenersatz.

BGHS Wien 29. 11. 1999, 13 C 3066/95t
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