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Das Gericht hat entschieden - Konsument 05/2000

Reisebüros

Gefräßiger Pleitegeier

Wenn ein Reisebüro in Konkurs geht, kann der Veranstalter nicht nochmals kassieren.

Vor dem Urlaub gab es eine böse Überraschung für Herrn und Frau Berger: Das Reisebüro war in Konkurs. Und der Reiseveranstalter forderte nochmals den Reisepreis. Das insolvente Reisebüro hatte das Geld nicht weitergeleitet. Bergers zahlten „vorbehaltlich der Rückforderung“ und klagten den Veranstalter mit unserer Hilfe. Der argumentierte, die Reise müsse erst bei Übergabe der Unterlagen bezahlt werden. Bergers hatten aber schon vorher gezahlt. Da war das Reisebüro bereits zahlungsunfähig und leitete das Geld nicht mehr weiter. Dafür könne der Veranstalter nicht haften. Zu deutsch: Bergers seien selbst schuld. Doch das Handelsgericht Wien konnte dieser Argumentation nicht folgen: Es könne nicht der bestraft werden, der schon eher bezahlt hat. Eine Regelung, die das Insolvenzrisiko vom Reiseveranstalter auf den kleinen Reisebürokunden abwälzt, ist nichtig. Ein Veranstalter kann eher die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen als ein Konsument. Sonst müssten Konsumenten täglich das Amtsblatt studieren, um sich zu vergewissern, dass ihr Reisebüro noch nicht im Konkurs ist.

HG Wien, 28. 12. 1998, 1 R 353/98b.
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Lieferverzug

Aus, es reicht!

Unternehmer müssen über die Nachfrist belehren.

Ende März hätte Familie Müller Fliesen bekommen sollen. Doch der Termin platzte. Da erklärten Müllers mit sofortiger Wirkung ihren Rücktritt vom Vertrag. Der Fliesenleger beteuerte, dass Mitte April die Fliesen da seien. Und er klagte Familie Müller auf Zahlung des Werklohnes. Begründung: Müllers hätten ihm eine angemessene Nachfrist setzen müssen. Nun hatte sich aber herausgestellt, dass der Fliesenleger auch Mitte April nicht liefern konnte. Der OGH hielt zum Rücktritt bei Lieferverzug fest: Immer wieder glauben Gesetzesunkundige, dass sie sofort zurücktreten können, wenn eine Firma nicht pünktlich liefert. Sie vergessen, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Rücktritt ist dadurch unwirksam. Besonders für Nichtkaufleute ist das eine gefährliche Falle. Doch der Unternehmer muss in diesem Fall auf die Nachfrist hinweisen. Tut er dies nicht, ist der Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung wirksam. Aber hier hatte sich der Unternehmer selbst eine Nachfrist gesetzt, als er versprach, bis Mitte April zu liefern. Weil die nicht eingehalten wurde, ist der Rücktritt von Familie Müller wirksam.

OGH 23. 6. 1999, 7 Ob 122/99p.
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