Reisebüros
Gefräßiger Pleitegeier
Wenn ein Reisebüro in Konkurs geht, kann der Veranstalter nicht nochmals kassieren.
Vor dem Urlaub gab es eine böse Überraschung für Herrn und Frau Berger: Das Reisebüro war in Konkurs. Und der Reiseveranstalter forderte nochmals den Reisepreis. Das insolvente Reisebüro hatte das Geld nicht weitergeleitet. Bergers zahlten „vorbehaltlich der Rückforderung“ und klagten den Veranstalter mit unserer Hilfe. Der argumentierte, die Reise müsse erst bei Übergabe der Unterlagen bezahlt werden. Bergers hatten aber schon vorher gezahlt. Da war das Reisebüro bereits zahlungsunfähig und leitete das Geld nicht mehr weiter. Dafür könne der Veranstalter nicht haften. Zu deutsch: Bergers seien selbst schuld. Doch das Handelsgericht Wien konnte dieser Argumentation nicht folgen: Es könne nicht der bestraft werden, der schon eher bezahlt hat. Eine Regelung, die das Insolvenzrisiko vom Reiseveranstalter auf den kleinen Reisebürokunden abwälzt, ist nichtig. Ein Veranstalter kann eher die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen als ein Konsument. Sonst müssten Konsumenten täglich das Amtsblatt studieren, um sich zu vergewissern, dass ihr Reisebüro noch nicht im Konkurs ist.
HG Wien, 28. 12. 1998, 1 R 353/98b.
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