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Das Gericht hat entschieden - Konsument 03/2000

Wäscheverträge - Abfuhr vom Gericht

Bei Wäschesparverträgen gibt es doch ein Rücktrittsrecht.

Die Firma Prantl in Lustenau ist ständig Anlass für Beschwerden. Viele Konsumentinnen haben sich teure Wäschesparverträge aufschwatzen lassen und wollen später zurücktreten.

Das Konsumentenschutzgesetz kennt hier ein Rücktrittsrecht. Allerdings nur dann, wenn Ware beziehungsweise Preis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht festgelegt sind. Weil die Verträge der Firma Prantl ein bestimmtes Wäschepaket um 30.000 bis 40.000 Schilling vorsehen, wurde ein Rücktritt bisher immer abgelehnt.

Allerdings sieht der Vertrag vor, dass die Kunden nach der Ansparphase auch andere Waren aus einem großen Angebot auswählen können. Das heißt: Waren und Preise sind bei Vertragsabschluss noch nicht fix.

Hier setzte unsere Musterklage an. Wir argumentierten, dass das Rücktrittsrecht sehr wohl gilt. Das LG Feldkirch hat den Rücktritt einer Verbraucherin anerkannt. Die Firma Prantl muss ihr alle Raten zurückzahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen. Wir sind zuversichtlich, dass auch das Höchstgericht der Umgehung des Rücktrittsrechtes eine Abfuhr erteilt.

LG Feldkirch 19. 10. 1999, 3 R 298/99t.
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Spenden - OGH gegen Keiler

Das Konsumentenschutzgesetz samt Rücktrittsrecht gilt auch bei Vereinen.

Das Tierhilfswerk Austria wirbt mit Keilertrupps auf der Straße um außerordentliche Mitglieder. Die haben zwar im Verein wenig mitzureden, sollen aber dessen Aktivitäten finanzieren. Die Beiträge werden umgehend per Lastschrift vom Konto des frisch geworbenen Mitgliedes abgebucht. Das Rücktrittsrecht sah das Tierhilfswerk sehr locker: Erst fand sich auf den Vereinsformularen eine – allerdings falsche – Belehrung, dann gar keine mehr. Bei Vereinen gäbe es nämlich keinen Konsumentenschutz, fand das Tierhilfswerk. Doch der Oberste Gerichtshof war anderer Ansicht: Wenn Vereine fördernde Mitglieder werben, muss es beim Keilen zum Beispiel auf der Straße oder daheim ein Recht auf Rücktritt laut Konsumentenschutzgesetz geben. Sonst wären wohlmeinende Passanten Freiwild für aggressive Spendenkeiler so genannter gemeinnütziger „Hilfswerke“. Auch der Gesetzgeber hat reagiert und das Konsumentenschutzgesetz per 1. 10. 1999 in diesem Sinn geändert.

OGH 21. 12. 1999, 4 Ob 312/99g.
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