Das Gericht hat entschieden - Konsument 05/1999
Euroschecks Fifty-fifty
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Beim Mißbrauch gestohlener Euroschecks trifft die Bank ein Mitverschulden. Sie muß die Unterschrift prüfen.
Nur zehn Minuten lang hatte Frau Gärtner Euroscheckkarte plus Euroschecks im versperrten Auto gelassen – schon waren sie gestohlen. Die Schecks wurden im Ausland eingelöst. Frau Gärtners Konto wurde mit den entsprechenden Summen belastet. Ihre Bank stellte sich auf den Standpunkt, Frau Gärtner habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Wir führten einen Musterprozeß und klagten auf Gutbuchung der abgebuchten Summen. Es sei nicht fahrlässig, wenn man Schecks und Scheckkarte zehn Minuten lang in einem versperrten und gesicherten Fahrzeug um die Mittagszeit liegen läßt. Eine Ansicht, der das Berufungsgericht nicht folgte. Allerdings stellte es ein Mitverschulden der Bank fest. Die berief sich auf die Verpflichtung zur Einlösung gegenüber gutgläubigen Schecknehmern. Doch weil der Diebstahl von Scheckkarten und -formularen bekannt war, hätte Frau Gärntners Bank eine Unterschriftenprüfung vornehmen müssen. Dabei hätten sich vermutlich Zweifel an der Gutgläubigkeit der Schecknehmer ergeben, denen man hätte nachgehen müssen. Wegen dieses Versäumnisses muß die Bank Frau Gärtner die Hälfte des Schadens ersetzen.
Die Teilung des Verschuldens von 50:50 zwischen dem zu sorglosen Kunden und der ebenso leichtfertigen Bank wird damit zum fixen Bestandteil der Rechtsprechung.
HG Wien 25. 8. 1998, 1 R 507/97y.
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