Zum Inhalt

Das Gericht hat entschieden - Konsument 4/2001

Reisegepäckversicherung
Unzumutbar

Reisegepäckversicherung:
Unzumutbar

Man muss ein versperrtes Fahrrad nicht ständig im Blick haben, um der Verwahrungspflicht nachzukommen.

Vor seinem Mallorca-Urlaub hatte Herr Renner eine Reiseschutzversicherung inklusive Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Prompt wurde ihm dort das Fahrrad samt Pulsmesser gestohlen. Herr Renner saß im Café und hatte sein Rad ohne Blickkontakt 20 Meter entfernt an ein Verkehrszeichen gekettet, sämtliche Fahrradständer im Umkreis waren schon voll. Der Versicherer lehnte die Entschädigung ab: Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht sei nicht erfüllt. Wir führten einen Musterprozess. Das Berufungsgericht gab uns Recht. Ständiger Blickkontakt zum ohnehin versperrten Fahrrad widerspricht den üblichen Lebensgewohnheiten. Der Versicherer muss Herrn Renner den Schaden ersetzen.

HG Wien 21.11.2000, 1 R 370/00h
Volltextservice


Wäscheverträge:
Klarheit

Der OGH bestätigt das Rücktrittsrecht bei Wäschesparverträgen.

Seit längerem führen wir einen Musterprozess gegen die Firma Prantl in Lustenau wegen des Rücktrittsrechts. Deren Wäschesparverträge sind kostspielig und laufen über lange Zeit. Laut § 27 Konsumentenschutzgesetz darf man von solchen Verträgen zurücktreten, wenn Ware oder Preis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht festgelegt sind. Die Prantl-Verträge umfassen ein bestimmtes Wäschepaket um 30.000 bis 40.000 Schilling, daher wurde der Rücktritt bisher immer abgelehnt. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass die Kunden nach der Ansparphase auch andere Waren aus einem großen Angebot auswählen können. Waren und Preise sind bei Vertragsabschluss also noch nicht fix. Unserer Ansicht nach gilt daher das Rücktrittsrecht sehr wohl. Dem konnte sich auch der Oberste Gerichtshof anschließen: Das Ziel des § 27 sei es, Konsumenten vor Verträgen zu schützen, bei denen Ware oder Preis nicht fix und die wirtschaftliche Tragweite daher nicht abzuschätzen ist. Das Recht, Waren aus einem großen Angebot auszuwählen, ist Bestandteil des Vertrages und ein besonderer Anreiz zum Vertragsabschluss mit unüblich langer Bindung. Weil dabei die Preise nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt werden, ist die Bedingung für den Rücktritt nach § 27 erfüllt. Man kann also von derartigen Wäscheverträgen ohne ein so genanntes Reuegeld zurücktreten, die Firma muss die bereits gezahlten Raten retournieren.

OGH 27.9.2000, 7 Ob 23/00h
Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang