Unzumutbar
Reisegepäckversicherung:
Unzumutbar
Man muss ein versperrtes Fahrrad nicht ständig im Blick haben, um der Verwahrungspflicht nachzukommen.
Vor seinem Mallorca-Urlaub hatte Herr Renner eine Reiseschutzversicherung inklusive Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Prompt wurde ihm dort das Fahrrad samt Pulsmesser gestohlen. Herr Renner saß im Café und hatte sein Rad ohne Blickkontakt 20 Meter entfernt an ein Verkehrszeichen gekettet, sämtliche Fahrradständer im Umkreis waren schon voll. Der Versicherer lehnte die Entschädigung ab: Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht sei nicht erfüllt. Wir führten einen Musterprozess. Das Berufungsgericht gab uns Recht. Ständiger Blickkontakt zum ohnehin versperrten Fahrrad widerspricht den üblichen Lebensgewohnheiten. Der Versicherer muss Herrn Renner den Schaden ersetzen.
HG Wien 21.11.2000, 1 R 370/00h
Volltextservice