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Bare Münze: Schadenersatz, Schmerzensgeld und Verdienstentgang - Steuerliche Aspekte

, aktualisiert am

Die "Konsument"-Kolumne "Bare Münze" gibt Antwort auf Fragen zu Steuern, Gebühren und Sozialleistungen - diesmal zum Thema Schadenersatz, Schmerzensgeld und Verdienstentgang.

Durch fremdes Verschulden bin ich zu Schaden gekommen und habe von der Haftpflichtversicherung des Gegners eine Entschädigung erhalten. Muss ich dafür Steuer zahlen?

Privat steuerfrei, ansonsten steuerpflichtig

Entschädigungen gibt es am häufigsten für Schmerzen, für Sachschäden und für Verdienstentgang. Schmerzensgeld betrifft immer die Privatsphäre und ist daher steuerfrei. Entschädigungen für einen Verdienstentgang sind immer steuerpflichtig. Entschädigungen für Sachschäden sind dann steuerfrei, wenn diese für privat genutzte Sachen geleistet werden. Wenn Sie Schadenersatz für betriebliche Gegenstände erhalten, die Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuvor beim Finanzamt geltend machten, dann ist die Entschädigung eine steuerpflichtige Einnahme.

Die beruflich verwendeten neu angeschafften Dinge sind dann wieder als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten absetzbar. Betrifft die Entschädigung eine Sache, die teilweise abgesetzt wurde, ist die Entschädigung im selben Ausmaß teilweise steuerpflichtig. So etwa der Computer eines Angestellten, der gemäß den Lohnsteuerrichtlinien zu 60 Prozent als Werbungskosten absetzbar ist.

Anteilig aufteilen

Oft entstehen unterschiedliche Schadenersatzansprüche gleichzeitig, die die Versicherung aber gemeinsam bezahlt. Wenn Sie jene Summe erhalten, die Sie oder Ihr Anwalt gefordert haben, ist die erhaltene Entschädigung entsprechend aufzuteilen und teilweise zu versteuern. Wenn Sie einen von der Forderung abweichenden Betrag erhalten, ist die Entschädigung anteilig nach dem Verhältnis der geforderten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstentgang aufzuteilen.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien

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