Der OGH hat mehrere Klauseln der Creditanstalt für gesetz- und sittenwidrig erklärt. Hier die wichtigsten: „Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zu Grunde liegenden Kosten ändern.“ Freibrief fürs Abkassieren: Die Gebühr muss ja nicht gesenkt werden, falls sich die Kosten verringern. „Informationen an Dritte: Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen übermitteln kann.“ Intransparent: Die mögliche Konsequenz dieser Datenweitergabe, etwa das Verweigern einer Bankverbindung, bleibt im Dunkeln. Nötig wäre eine formelle Entbindung vom Bankgeheimnis mit Unterschrift. „Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt.“ Und: „Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen.“ Unklar: Kunden könnten wichtige Erklärungen zu spät erfahren, dies wird verschwiegen. Konsequenzen des Urteils: Derzeit wird geprüft, ob zu viel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können. Die Weitergabe der Daten war jedenfalls ungesetzlich. Betroffene könnten die Löschung verlangen. Nicht nur bei der CA besteht nun Handlungsbedarf. Vielleicht legen die Banken endlich klare und faire Geschäftsbedingungen vor.
OGH 22.3.2001, 4 Ob 28/01v
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