Derzeit streitet Europa übers Bankgeheimnis. Allerdings nicht über das fürs viel zitierte Sparbuch der Oma. Die muss dafür ja ohnehin Kapitalertragsteuer bezahlen.
Der Begriff Bankgeheimnis meint eigentlich ein „Bankkundengeheimnis“, nämlich die Verschwiegenheitspflicht der Banken betreffend finanzielle Belange ihrer Kunden. Unser Bankgeheimnis ist als Verfassungsbestimmung im § 38 des Bankwesengesetzes geregelt. Die Bank darf also nicht jedem X-Beliebigen Auskunft über ihre Kunden geben.
Ausnahmen möglich
Dieser Paragraph gewährt aber keineswegs absoluten Schutz, denn er sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, zum Beispiel:
- Unterstützung von Strafverfahren aufgrund richterlicher Anordnung (sogenannte Kontoöffnung
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Auskunftsverpflichtungen bei Minderjährigen gegenüber dem Vormundschaftsgericht
- Auskunftsverpflichtungen gegenüber der Finanzmarktaufsicht und nach dem Börsegesetz
- weitere Ausnahmebestimmungen nach dem Bankgesetz , etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, zur Früherkennung von Bankinsolvenzen oder zur Information der Sicherungseinrichtungen
Steuersünder im Visier
Das Interesse des Staates an Steuereinnahmen allein kann eine Ausnahme vom Bankgeheimnis nicht begründen. Steuerhinterziehung ist allerdings ein Straftatbestand. Daher kann ein Gericht in begründeten Einzelfällen eine Kontoöffnung verfügen. Übrigens nicht nur bei Konten von Inländern, sondern auch bei jenen von Bewohnern eines anderen Landes. Dazu wurden Strafverfolgungsvereinbarungen zwischen Österreich und anderen Staaten abgeschlossen.
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