Mit 1. November ist das neue Zahlungsdienstgesetz in Kraft getreten.
Die EU will den Zahlungsverkehr vereinfachen und beschleunigen. Deswegen haben die heimischen Geldinstitute neue Geschäftsbedingungen herausgegeben. Hier einige wesentliche Änderungen:
- Girokonto: Geld, das auf dem Girokonto eingeht, muss am gleichen Tag gutgeschrieben (wertgestellt, valutiert) werden. Die Unsitte heimischer Banken, das Geld erst einen Tag später zu valutieren, ist damit endlich abgestellt.
- Überweisungen: dürfen nur mehr drei Geschäftstage dauern, ab 2012 sogar nur mehr einen. Überweisungen per Zahlschein dürfen jeweils einen Tag länger brauchen.
- Geldbetrag: Weiters ist es nicht mehr zulässig, dass ein Geldbetrag, beispielsweise eine Gehalts- oder Pensionszahlung, zwar auf dem Konto aufscheint, aber noch nicht wertgestellt wird.
Das hat speziell bei Pensionisten oft für Verwirrung gesorgt. Sie sahen ihre Pension bereits am 25. des Monats auf dem Kontoauszug und tätigten Abhebungen; weil das Geld aber dem Konto noch nicht gutgeschrieben war, bestand Gefahr, in die „Minusfalle“ zu tappen. Auch damit ist es nun vorbei. Allerdings scheint die Pension jetzt erst am folgenden Monatsersten auf dem Konto auf. Die Frist für den Widerruf bei Einzugsermächtigungen wird von 42 auf 56 Tage verlängert.
Überweisungsspesen
Im Lastschriftverfahren (meist bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen) muss der zahlungspflichtige Konsument vom Empfänger schon vier Wochen vor dem Einzug nachweislich informiert werden. Passiert dies nicht, kann der Konsument die Abbuchung bis zu 56 Tage später beeinspruchen. Überweisungsspesen müssen separat ausgewiesen werden. Die Bank darf sie also nicht klammheimlich vom Betrag abziehen. Bisher war dies speziell beim Empfänger nicht immer so. Und die Schließung eines Kontos muss in Zukunft kostenlos erfolgen.
Nachteil der Beschleunigung
Einen Nachteil hat die Beschleunigung des Geldverkehrs aber doch: Wegen der kürzeren Fristen führen die Banken keinen Abgleich mehr durch zwischen Name und Kontonummer. Daher muss man beim Ausfüllen von Zahlscheinen oder beim Onlinebanking noch genauer aufpassen. Vertut man sich bei der Kontonummer, kann man lediglich das fehlgeleitete Geld vom Empfänger zurückfordern.