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AGB: Kleingedrucktes zu klein - Gericht verbietet unlesbare Verträge

VKI gewinnt Prozess gegen Hutchison 3G Austria. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Das Handelsgericht Wien gab einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen Hutchison 3G Austria statt: AGB-Klauseln mit einer optisch nicht hervorgehobenen Schriftgröße von nur 6 Punkt oder weniger sind intransparent und damit unwirksam.

Kleingedrucktes ist zu klein

Das „Kleingedruckte“ ist Verbrauchern zu Recht ein Dorn im Auge. Vielfach ist der Text mit freiem Auge kaum oder nicht lesbar. Der VKI ist gegen eine besonders unlesbare Passage in einem Vertragsformblatt von Hutchison 3G Austria vorgegangen.

In der Klausel wurde vereinbart, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Der Text hatte eine Schriftgröße von rund 5,5 Punkt; das ist knapp 1 mm Schrifthöhe) – gestaltet mit engem Zeilenabstand und ohne Hervorhebung.

In erster Instanz Recht bekommen

Der VKI klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in dieser Gestaltung und bekam in erster Instanz Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht ging davon aus, dass von einem Durchschnittsverbraucher eine Entgeltvereinbarung nicht im kaum lesbaren Kleinstdruck vermutet werde. Es sprach für Hutchison 3G Austria das Verbot aus, kaum lesbare Klauseln zu verwenden, insbesondere optisch nicht hervorgehobene Schriftgrößen von nur oder weniger als 6 Punkt.

„Dieses Urteil thematisiert erstmals die Schriftgröße von AGB unter dem Aspekt des Transparenzgebotes“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Im Lichte dieses Urteils sind die Unternehmer – auch im eigenen Interesse – gehalten, AGB-Klauseln deutlich lesbar zu gestalten. Tun sie das nicht, so entfällt – wie hier – unter Umständen das vereinbarte Entgelt des Verbrauchers.“

Das Urteil gibt es im Volltext auf  www.verbraucherrecht.at.

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