Sogenannte Stop-Loss-Order oder Limitaufträge sollen bei Fremdwährungskrediten Verluste aus Währungsänderungen verhindern bzw. begrenzen. Die massiven Kursveränderungen des Schweizer Franken haben gezeigt, dass diese Instrumente ihre Funktion nicht erfüllen konnten. Geschädigte Kreditnehmer haben – aus Sicht des VKI – in diesem Zusammenhang potentiell Ansprüche gegenüber ihrer Bank.
Ein Stop-Loss-Order bzw. Limitauftrag soll das Wechselkursrisiko eines Fremdwährungskredites begrenzen. Verändert sich der Kurs der Fremdwährung – also etwa des Schweizer Franken (CHF) – über eine bestimmte vereinbarte Grenze hinaus nachteilig, soll der Fremdwährungskredit in Euro (EUR) konvertiert werden. Damit sollen Verluste durch weitere Kursverschlechterungen vermieden werden.
Schutz bei Kursverlust
Viele Kreditnehmer haben in den letzten Jahren derartige Order mit ihrer Bank vereinbart. Sie wollten damit der Gefahr eines Kursverlustes im Fall einer Währungskursverschlechterung wirksam entgegenwirken. Dabei wurde ein Limit von knapp unter einem Kurs von 1,20 (EUR/CHF) vereinbart, also knapp unter der von der Schweizer Nationalbank (SNB) eingeführten Untergrenze des CHF-Kurses. Vor Augen hatte man dabei gerade auch das Risiko eines Wegfalles der Kursstützung durch die SNB und folgende Kursturbulenzen. Genau das ist am 15. Jänner diesen Jahres eingetreten.
Verlustmaximierung
Tatsächlich ist die Stop-Loss-Order allerdings in derartigen Konstellationen kein Instrument zur Verlustbegrenzung sondern eher zur Verlustmaximierung. Die Fremdwährungskredite vieler Konsumenten wurden auf Basis derartiger Order teilweise erst zu einem Kurs von rund 1:1 in den Euro konvertiert woraus ein Schaden in oft deutlich fünfstelliger Höhe resultierte. Bei raschen Kursveränderungen ist das Instrument also potentiell ungeeignet, was auch von Sachverständigen bestätigt wird. Den Banken hätte dieser Umstand folglich ebenfalls klar sein müssen.
Potentielle Ansprüche der Kreditnehmer
Erfolgte die Konvertierung des Fremdwährungskredites nicht zu dem in der Limitorder vereinbarten sondern einem deutlich schlechteren Kurs (also etwa statt bei einem Kurs von rund 1,20 erst bei einem Kurs von rund 1:1), stellt sich die Frage, welche Ansprüche geschädigte Kreditnehmer gegenüber ihrer Bank haben können. Zum einen erscheint es aus Sicht des VKI äußerst fraglich, ob derartige Limitorder eine taugliche Grundlage für eine Konvertierung zu einem ganz anderen als aus Sicht des mit dem jeweiligen Konsumenten vereinbarten Ausstiegskurses herhalten können. Die Kreditnehmer konnten nämlich wohl berechtigterweise davon ausgehen, dass eine Konvertierung im Sinn einer Verlustbegrenzung nur zum vereinbarten Kurs und nicht zu einem davon völlig abweichenden Kurs erfolgt. Die Hinweise in den vorliegenden Limitordern erscheinen dabei zudem nicht ausreichend transparent.
Konvertierung unwirksam
Für die Konvertierung besteht dann keine Grundlage. Als Konsequenz wären die Konvertierungen unwirksam und daher spesenfrei von der Bank rückgängig zu machen. Das Kreditkonto müsste daher denselben Kontostand aufweisen wie vor der fälschlichen Konvertierung. Zum anderen ist aus Sicht des VKI unter Umständen auch die Geltendmachung eines sogenannten Vertrauensschadens möglich, also jenes Schadens, den Kreditnehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Limitorder erlitten haben. Dafür spricht unter anderem die fehlende Eignung einer Limitorder zur Verlustbegrenzung in derartigen Konstellationen und eine potentiell – in den bekannten Fällen - fehlende Aufklärung der Bank über die mangelnde Wirksamkeit und potentielle Schäden, die im Zuge von derartigen Limitordern auftreten können.
Vertrauensschaden
Manche Kreditnehmer hätten möglicherweise etwa schon vor einiger Zeit eine Konvertierung vorgenommen, wenn ihnen die weitgehende Wirkungslosigkeit einer Limitorder erläutert worden wäre. In derartigen Fällen wird daher ausgehend vom erlittenen Vertrauensschaden von der Bank unter Umständen letztlich jener Zustand herzustellen sein, der im Fall einer Konvertierung zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen Frankenkurs eingetreten wäre.
Bald Ansprüche erheben
Wer in der beschriebenen Weise von den nachteiligen Wirkungen einer Limitorder betroffen ist, sollte jedenfalls zeitnahe Ansprüche gegenüber der Bank erheben. Zudem sollten keinesfall voreilig von der Bank vorbereitete Erklärungen unterfertigt werden, wenn man nicht ganz sicher ist, was man unterschreibt (etwa wenn unklare Formulierungen enthalten sind). Angebote der Bank sollten daher schriftlich verlangt werden, damit man sie in Ruhe studieren und im Zweifel mit Konsumentenberatungsstellen oder einem Anwalt besprechen kann.
Zur Schlichtungsstelle
Ist eine Intervention erfolglos, kann der Fall aber auch bei der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte eingebracht werden. Das Verfahren ist vertraulich, kostenlos und freiwillig. Ein Ergebnis wird nur rechtswirksam, wenn beide Seiten zustimmen (nähere Informationen sieheSchlichtungsstelle für Konsumenten). Kommt es zu keiner befriedigenden Lösung, werden Ansprüche aus Konvertierungen nach Stop-Loss-Limits aber wohl auch gerichtlich geklärt werden müssen.