Türkei-Urlaub online gebucht
Über das Internet hatte Herr Jaros für die ganze Familie einen Türkei-Urlaub gebucht. Der Start sollte von Wien aus erfolgen. Allerdings schien dies in der Bestätigung, die Herr Jaros noch am Tag der Buchung erhielt, nicht auf. Also griff er zum Telefon und versuchte Klarheit zu schaffen. Doch auch die Mitarbeiterin des Reisebüros konnte aus den Unterlagen den Abflugort nicht eindeutig eruieren. Sie ersuchte Herrn Jaros, eine eventuelle Verschiebung des Reisebeginns um ein bis zwei Tage zu genehmigen. Herr Jaros stimmte zu und erhielt kurz darauf eine neue Buchungsbestätigung. Dort war als Abflugort der Flughafen Wien angegeben.
Gravierende Preisänderung durch Umbuchung
Allerdings entdeckte Herr Jaros auf dieser Buchungsbestätigung, dass die Reise jetzt um über 250 Euro mehr als ursprünglich kosten sollte. Das war ihm aber eindeutig zu teuer. Er verlangte sofort schriftlich die kostenlose Stornierung des Vertrages. Nun war Herr Jaros in rechtlichen Dingen nicht versiert.
50 Prozent Stornogebühr
Und so begründete er seinen Stornowunsch damit, dass die Mitglieder der Familie Jaros als mazedonische Staatsbürger ein Visum für die Türkei benötigten, welches sie bis zum Reisebeginn nicht erhalten würden. 1-2-Fly lehnte den Wunsch ab und verlangte 50 Prozent der Reisekosten als Stornogebühr.
Kein Vertrag, keine Stornogebühr
Da suchte Herr Jaros Hilfe bei unserem Europäischen Verbraucherzentrum. Wir meinen: Visum hin oder her – ein verbindlicher Reisevertrag war gar nicht zu Stande gekommen. Denn einer Änderung des Reisepreises hatte Herr Jaros ja nicht zugestimmt. In unserem Interventionsschreiben wiesen wir 1-2-Fly darauf hin, dass es ohne Zustimmung des Kunden zu einer gravierenden Preisänderung keinen Vertrag geben kann. Erst nach einem halben Jahr kam die erlösende Antwort der Firma: Herr Jaros muss doch keine Stornogebühr zahlen.
Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.