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Unfallversicherungen bei Sportunfällen - Versicherungsleistungen im Vergleich

Sind Mountainbike-Sturz oder Tauchunfall von einer privaten Unfallversicherung gedeckt? Ganz sicher kann man da nicht sein.

Ein falscher Schritt kann das ganze Leben aus der Bahn werfen. Erst liegt man wochen- oder monatelang im Spital. Und danach kann man vielleicht seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Ein Unfall in der Freizeit kann sich auch in finanzieller Hinsicht verheerend auswirken.

Gesetzliche Krankenversicherung

Zwar trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Den Verdienstausfall bei Dauerinvalidität ersetzt die gesetzliche Krankenversicherung aber ebenso wenig wie die Kosten für einen eventuell nötigen Wohnungsumbau oder Berge- und Rückholkosten. Finanziell gut abgesichert sind nur Arbeitsunfälle.

Private Unfallversicherung und private Haftpflichtversicherung

Eine private Unfallversicherung ist also sehr zu empfehlen, ebenso eine private Haftpflichtversicherung. Letztere zahlt, wenn man andere Personen unabsichtlich verletzt oder fremde Sachen beschädigt und wird hierzulande meist zusammen mit der Haushaltsversicherung abgeschlossen.

Nun suchen paradoxerweise in einer sicherheitsorientierten Gesellschaft wie unserer viele Menschen in ihrer Freizeit den Nervenkitzel, der im Alltag vermieden wird. Neben Bergsteigen oder Mountainbiken liegen etwa Tauchen, Rafting oder Tandem-Fallschirmspringen im Trend. Dort ist die Gefahr schwerer Verletzungen größer als im Schwimmbad oder auf dem Tennisplatz. So ist es verständlich, dass Sportler eine Versicherung möchten.

Einschätzungen der Unfallversicherer

Unfallversicherer hingegen sehen riskante Freizeitaktivitäten ihrer Kunden nicht gerne. Sie möchten das Risiko, dass sie zahlen müssen, möglichst gering halten. Wir wollten wissen, welche sportlichen Aktivitäten die Unfallversicherer als wie riskant einschätzen, und haben alle heimischen Anbieter von Unfallversicherungen angeschrieben.

Höhere Prämien, Sonderverträge, Versicherungsausschluss

Das Ergebnis in Kürze: Viele – wenig unfallträchtige – Sportarten sind automatisch mitversichert, für andere ist der Schutz nur um eine höhere Prämie zu haben. Manche Freizeitaktivitäten können entweder gar nicht oder nur mit Sondervertrag abgesichert werden. Die Assekuranzen folgen hier aber keinem einheitlichen Schema.

Österreichische Unfallversicherungen im Vergleich

Lesen Sie in unseren Steckbriefen, wie die österreichischen Unfallversicherer riskante Sportarten in Verträgen berücksichtigen beziehungsweise nicht versichern.

Folgende Versicherungsunternehmen haben wir kontaktiert:

- Allianz - Oberösterreichische
- Basler - ÖBV
- Donau - Raiffeisen
- ERGO Austria                 - Sparkasse
- ERGO Direkt - Uniqa/Salzburger
- Generali - VAV
- Helvetia - Wiener Städtische
- Merkur - Wüstenrot
- Muki - Zürich
- Nürnberger  

 

Klettern, Tauchen, Fliegen

Tabu: Fliegen,

Den Begriff "Risikosportart" interpretiert nahezu jedes Versicherungsunternehmen anders. Manches aber ist immer ausgeschlossen: Unfälle von Piloten oder Besatzungsmitgliedern diverser Fluggeräte (Segelflugzeuge, Heißluftballons, Paragleiter, ...). Für Fluggäste übernimmt deren Unfallversicherung, so vorhanden, jedoch die Deckung.

... Motorsport, Skibewerbe

Insassen oder Lenker von Motorfahrzeugen bei Motorsport-Wettbewerben können sich ebenso wenig versichern lassen wie Wintersportler, die an Landes-,  Bundes- oder internationalen Wettbewerben teilnehmen oder dafür trainieren (Ski- und Snowboardfahren, Bobfahren, Rodeln).

Klettern, Tauchen

Andere Sportarten werden ziemlich unterschiedlich bewertet. Kletterer genießen oft bis zum Schwierigkeitsgrad IV Versicherungsschutz, das Klettern von höheren Schwierigkeitsgraden ist aber nicht mehr gedeckt. Ähnlich beim Tauchen: Bei geringer Tauchtiefe haben viele Versicherer keine Bedenken, ab 30 oder 40 Metern Tiefe ist dann kein Versicherungsschutz mehr möglich.

Mountainbiken, Kampfsport, Bungee-Jumping

Auch beim Mountainbiken kommt es auf die Intensität an: Downhill-Mountainbiken ist sehr oft nicht versicherbar. Bedenklich erscheinen den meisten Versicherern Kampfsportarten wie Vollkontakt-Karate, Boxen oder Kickboxen, ebenso Aktivitäten von großer Höhe herab wie Bungee-Jumping, Houserunning (wo man Hauswände senkrecht hinunterläuft) oder Kitesurfen, eine Mischung aus Surfen und Paragleiten.

Profisportler, Ehrenamtliche

Profisportler haben keine Chance, in der üblichen privaten Unfallversicherung unterzukommen. Da offerieren die Versicherer spezielle Polizzen, zum Beispiel die Uniqa, Marktführer im Bereich Unfallversicherungen. Sie unterscheidet bei Personen, die Sport ausüben, Freizeitsportler, Amateure (nehmen an Wettbewerben teil) und Profis. Die Generali hält den zweiten Platz bei den Marktanteilen und schätzt das Risiko individuell ein.

Sonderklauseln für Urlaub und Freizeit

Der dritte große Unfallversicherer, die Wiener Städtische, hat Sonderklauseln für Urlaub und Freizeit. Werden diese vereinbart, sind die dort angeführten Sportarten in der beschriebenen Form mitversichert. Bei manchen Versicherern sind diverse Sportarten zwar versichert, aber nur mit eingeschränktem Schutz – soll heißen: Bei einem Unfall gibt‘s weniger Geld.

Versicherung für Feuerwehr, Berg- oder Wasserretter

Die ÖBV (Österreichische Beamtenversicherung) ließ uns wissen, dass sie professionelle und ehrenamtliche Helfer wie Feuerwehrleute, Berg- oder Wasserretter versichert. Bei deren Einsätzen sind ja oft ebenfalls sportliche Fertigkeiten erforderlich.

Nichts verschweigen, Makler einschalten

Vor Vertragsabschluss

Wer eine Unfallversicherung abschließen will, muss einen Antrag ausfüllen und Fragen zum Risiko ("erhebliche Gefahrenumstände") beantworten. Dabei will der Versicherer unter anderem wissen, welche Art von Sport der Kunde in spe betreibt. Diese Frage muss wahrheitsgemäß und umfassend beantwortet werden. Zählt ein "Kickerl" im Urlaub mit dem Sohn schon als Fußballsport? Ist Radrennfahrer, wer für den Weg zur Arbeit das Rad benutzt? Hier werden wohl Häufigkeit und Intensität entscheidend sein.

Wer schummelt hat keinen Schutz

Wer schummelt oder auf riskante Sportarten "vergisst", hat keinen Versicherungsschutz, wenn er bei einer angeblich gar nicht ausgeübten Sportart verunglückt. Dann zahlt der Versicherer nämlich nicht!

Makler bekommen oft günstigere Konditionen

Liegt der Antrag vor, entscheidet das Versicherungsunternehmen, ob und zu welchen Konditionen ein Vertrag abgeschlossen wird. Wie wir gesehen haben, urteilen die Versicherer hier sehr unterschiedlich. Wer unfallträchtige Sportarten betreibt, sollte daher Angebote bei unterschiedlichen Assekuranzen einholen. Hilfreich ist auch, einen unabhängigen Berater oder Versicherungsmakler einzuschalten. Er bekommt für seine Kunden oft günstigere Konditionen, als wenn man selbst ein Angebot einholt.

Änderungen im Freizeitverhalten bekannt geben

Wer bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann später nicht so ohne Weiteres mit einer unfallträchtigen Sportart beginnen. Denn ändert sich das Risikopotenzial des Freizeitverhaltens, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Dann ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag abzuändern, zum Beispiel die Prämie zu erhöhen oder einen Selbstbehalt einzuführen. Falls die neue Sportart nicht versichert werden kann, wird der Versicherer den Vertrag kündigen. Wie schon beim Antrag gilt: Schummeln nützt auf lange Sicht nichts. Hat man dem Versicherer risikoreiche Sportarten verschwiegen, zahlt dieser im Ernstfall nicht.

Allianz

Regelung in: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2012), Art. 18

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1.  bei der Benützung von Luftfahrzeugen oder Luftsportgeräten, insbesondere von Segelflugzeugen, Fallschirmen, Hängegleitern, Paragleitern oder Wingsuits, sowie
- bei der Benützung von Raumfahrzeugen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als
- Fluggast, - Pilot oder - Besatzungsmitglied in Flugzeugen, Hubschraubern, Freiballonen oder Luftschiffen zum gewerbsmäßigen Personen- und/oder Frachtverkehr berechtigter Luftfahrtunternehmen, des Militärs oder der Exekutive erleidet.
Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt.
Die Teilnahme an Wettbewerben oder Rekordversuchen im Flugsport sowie Kunst-, Test- und Erprobungsflügen bleibt jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen

3. die bei der Teilnahme an nationalen oder internationalen Mountainbike-Abfahrtsrennen und Mountainbike-Sprungwettbewerben (z.B. Downhill, Super D, Four-Cross, Dirt-Jumping, Dual Slalom, Bike Trials) sowie den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen

4. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns (auf Natur- oder Kunstbahnen) sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

5. bei der Teilnahme an bergsteigerischen Expeditionsreisen in vergletscherte Hochgebirgsregionen außerhalb Europas

Weitere Informationen

Wir unterscheiden zwischen Sportarten, a) die ausgeschlossen sind, b) die anzeigepflichtig sind und c) die automatisch versichert gelten.

Anzeigepflichtig gemäß Art. 21 AUVB und bei Antragsstellung jedenfalls anzuzeigen sind "gefährliche Freizeitaktivitäten" wie z.B. Rafting und Wildwassersport, Bergwandern und Trekking in mehr als 4.000 Metern Seehöhe, Bergsteigen im Freien ab Stufe V (UIAA-Skala), Begehen von Klettersteigen ab Stufe D/E/K5, Canyoning, Eisfallklettern, Bungee-Jumping, Motocross, Rallye oder sonstiger Motorsport, Mountainbiken/Trials/Downhill/Dirt-Jumping, Kite- Surfen oder sonstige Kite-Sportarten, Gewichtheben, Tauchen in mehr als 40 Meter Tiefe, Höhlen-, Wrack-, Eis-, Apnoetauchen, House Running, Spring- und Vielseitigkeitsreiten ab Leistungsklassen M und S, etc.

Diese stellen Gefahrerhöhungen dar und können zur Leistungskürzung bzw. zur Beendigung des Vertrages führen, wenn sie vom Kunden verschwiegen werden. Sie sind nur zu gesonderten Bedingungen (idR Prämienzuschlag) versicherbar, solange sie unentgeltlich und ohne Teilnahme an Wettbewerben und Leistungsvergleichen (ausgenommen sind interne Vereinswettbewerbe) ausgeübt werden.

Mitversicherung ausgeschlossener Sportarten?

Teilweise ja, in keinem Fall allerdings Profisportler bzw. Flugsport.
Auf individueller Basis gibt es die Möglichkeit alle obig genannten Risiken (ausgenommen Profisportler und Flugsport) mittels Sondervereinbarung zu versichern, abhängig von der speziellen Risikosituation. Entsprechend ist dann der Prämienaufschlag zu berechnen.

Basler

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2012), Art. 24

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle

1. die sich in Folge Benützung von motorisierten Luftfahrtgeräten als Pilot oder Besatzungsmitglied ereignen

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben zu Lande, zu Wasser und in der Luft (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, sowie Snowboarden und Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahren oder Rodeln und am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

4. die bei der Ausübung von folgenden besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten eintreten: - Airboarding, - Base-Jumping, - Bungee-Sport, - Canyoning, - Free-Climbing, - House-Running, - Hydro Speed/Riverboogie, - Scad Diving, - Speedflying, - Fullcontact Wettkämpfe (z.B. Boxwettkämpfe), - Karate extrem (Zertrümmern von Gegenständen), - Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern, - Autofahren und Motorradfahren auf Rennstrecken (ausgenommen Fahrsicherheitskurse), - Abfahrtsrennen mit Mountainbikes inkl. Training auf einer Rennstrecke (Downhill-Biking)

11.  Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: Unfälle, die sich in Folge Benützung von Segelflugzeugen oder beim Paragleiten, Fallschirmspringen und Drachenfliegen ereignen.

Weitere Informationen

Besondere Bedingung Nr. U822
Tarifjahresprämie 30,- Euro – davon werden noch Laufzeitrabatt, Tarifliche Zu- und Abschläge, und ein Konkurrenzrabatt abgezogen.

Gefährliche Freizeitaktivitäten: In teilweiser Abänderung des Art. 24. AUVB besteht für die Ausübung von Bungee-Sport, Canyoning, Auto- bzw. Motorradfahren auf Rennstrecken und für einen Tandem-Fallschirmsprung Versicherungsschutz, sofern eine dieser Tätigkeiten im Rahmen einer betrieblichen Incentive-Veranstaltung erfolgt und/oder von der versicherten Person interessehalber das erste Mal ausprobiert wird.

Klausel U813A: Zuschlag +50% zur Prämie: Aufgrund einer besonderen Vereinbarung können Unfälle, die sich - in Folge Benützung von Segelflugzeugen, - beim Paragleiten, Fallschirmspringen und Drachenfliegen ereignen, mitversichert werden.

Donau

Regelung in: 55V-Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2007 in der Fassung 2012), Art. 28

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benutzung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art. 6, Pkt. 4 fällt (=> Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder ein sonstiges Besatzungsmitglied ist, mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Tätigkeit ausübt oder Raumfahrzeuge benützt.)

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen, wenn dabei die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mitentscheidend ist.

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

4. beim Klettern am Fels (Begehung von Kletterrouten), insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind. Weitere Informationen
Bei Beantragung einer "SicherdurchsLeben"-Unfallversicherung sind die im Antragsformular gestellten Fragen nach Gesundheit, Beruf und Freizeitbeschäftigung vom Kunden entsprechend zu beantworten. Personen, die regelmäßig eine gefährliche Sportart oder Aktivität in der Freizeit ausüben, können nur mit Einschränkungen versichert werden. Als gefährliche Sportart zählen jene, die durch eine erhöhte Verletzungsgefahr gekennzeichnet sind (zB mit großer Geschwindigkeit, aus großen Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden). Die Entscheidung über Versicherbarkeit kann jeweils nur im Einzelnen getroffen werden.
Bedingungsgemäßer Ausschluss von "gefährlichen Sportarten" entsprechend der aktuellen AUVB 2007, Fassung 2012
- Benutzung von Luftfahrtgeräten und Luftfahrtfahrzeugen,
- Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben samt Trainingsfahrten,
- Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, Snowboard, Freestyling, Bob, Skibob-, Skeletonfahren oder Rodeln samt dazugehörigem Training, Klettern am Fels
- Mitversicherung von nichtberuflichen bzw. nicht wettkampfmäßige Ausübung von "gefährlichen Sportarten" mit Risikozuschlag
- Klettern am Fels abgestuft nach Schwierigkeitsgrad I bis VIII: bis 50% Zuschlag auf Gesamtprämie bei Schwierigkeitsstufe VIII.
- Tauchen bis 40 m inkl. der tauchtypischen Erkrankungen (zB Tiefenrausch, Dekompressionskrankheit): 20% Zuschlag auf Gesamtprämie

Klausel 88A - TAUCHERRISIKO

Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die der versicherten Person bei der nichtberuflichen bzw. nicht wettkampfmäßigen Ausübung des Tauchsportes bis zu einer Tauchtiefe von 40m zustoßen. In Erweiterung der Bestimmungen der AUVB gelten als Unfall auch Gesundheitsschädigungen mit dauerhaften Folgen infolge

  • Stickstoffintoxikation (Tiefenrausch)
  • CO2 Intoxikation (Ensufflement)
  • Sauerstoffintoxikation
  • Atemgasembolie (AGE, Barotraumen)
  • Dekompressionskrankheit

Allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
Wenn Unfallkosten mitversichert sind, werden die Kosten der Dekompressionskammer bis maximal EUR 10.000,-- und ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme für Unfallkosten ersetzt.

ERGO Austria

Regelung in:  Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2009), Art. 30

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art. 6, Pkt. 5 fällt, entstehen (hierzu zählen auch Hängegleiten, Gleitsegeln, Ballonfahren, Segelfliegen, Kitesurfen, Paragleiten, Drachenfliegen sowie allen sonstigen Luftsportgeräten)

2. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestylings, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

4. beim Tauchen über 40 Meter Tauchtiefe, Solotauchgänge, Apnoetauchen, Rettungstauchen, Wracktauchen, Höhlentauchen, Eistauchen, Strömungstauchen (gezielter Einsatz von Meeres-/Flussströmungen), Nachttauchen, Tauchen ohne Berechtigung

5. im Zuge von Klettern und Bergsteigen ab einem Schwierigkeitsgrad 5 gemäß UIAA-Skala, Eisklettern, Freeclimbing, Wettkampfklettern, Freeriding, Houserunning, Canyoning, Teilnahme an Expeditionen

6. beim Befahren von Wildwasser ab Klasse WWIII

7. bei Schwerathletik und Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt wie Boxen, Karate, Kickboxen, Judo u. ähnliches

8. beim Springreiten, Militaryreiten, Polospielen, Hindernisreiten, Rennreiten, Teilnahme an Trabrennen und reitsportlichen Wettkämpfen

9. beim Bungeejumping und Downhill-Mountainbiking

10. die bei der Ausübung von Sport und dem Training gegen Entgeltzahlung, Spesenersatz oder Sachleistung entstehen.

Weitere Informationen

Wir praktizieren zu diesem Thema nur eine Regelung. Die gemäß Bedingungen nicht versicherten Sportarten sind ausgeschlossen.

Können ausgeschlossene Sportarten mittels einer Sondervereinbarung mitversichert werden?

Unser Tarif sieht solche Möglichkeiten nicht vor. Unsere Bedingungen sind aktuell in Bearbeitung.

ERGO Direkt

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2009 (AUVB 2009), Art. 15

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten bzw. Raumfahrzeugen, bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art. 6, Punkt 4 (Fluggast) fällt

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des Schisports (alpine und nordische Disziplinen, Snowboard, Freestyling, Biathlon oder Grasschi), Rodeln oder Bobfahrens (inkl. Schibob und Skeleton) bzw. einer Freizeitaktivität mit ähnlicher Gefahrensituation sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

Weitere Informationen

Folgende Unfälle bei gefährlichen Sportarten sind ausgeschlossen: Flugsport, Raumfahrt und Fallschirmsprung sowie Wettbewerbe und dazugehöriges Training zu Motorsport- bzw. alpinen/nordischen Wintersportarten bzw. Freizeitaktivitäten mit ähnlicher Gefahrensituation (z.B. schwieriges Bergsteigen/Klettern, Kampfsport).

Gegen 40% Prämienerhöhung können mitversichert werden, sofern sie nur als Freizeitsport ausgeübt werden: Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen, Flugschüler, Hubschrauberflug, Parasailing/-gleiten, Bergsteigen/Klettern (ab Schwierigkeitsgrad 6/E/VII ohne Alleingänge/Freeclimbing), Schisprung und Tauchen (wobei wir derzeit z.B. bei American Football, Bobfahren/Rodeln/Skeleton, Boxen/Catchen/Ringen, Eishockey, Gewichtheben, diversen Kampfsportarten, Mountainbike und Reiten auf eine Prämienerhöhung verzichten).

Generali

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für den Classic-Unfallschutz (AUVB 2013) in der Fassung 4/2013 und Allgemeine Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2012) in der Fassung 4/2013 Art. 19

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges und bei der Benützung von Raumfahrzeugen

7. bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mehr als einen bloßen Spesenersatz erhält.
       Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person – als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart, – bei Ausübung des Fußballsports in den beiden höchsten Spielklassen in Österreich, – bei Ausübung einer anderen Mannschaftssportart in der höchsten Spielklasse in Österreich, erleidet. Unfälle beim Training für eine der genannten Sportarten sind ebenfalls nicht versichert.

8. bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:
      – Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (ab Schwierigkeitsgrad 5 UIAA im freien Gelände, Freeclimbing, Free-Solobegehungen, Eisfallklettern);
     – Tauchgänge mit außergewöhnlichem Risiko (Tauchen mit Mischgas, Eistauchen, Haitauchen ohne Schutzkäfig, "Tauchexpeditionen") außer als Mitglied einer Rettungsorganisation im Einsatz;
      – Bewerbe im Mountainbike (Downhill, Four Cross, Dirt Jump) einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten;
      – Teilnahme an Expeditionen;
      – Rekordversuche in den Bereichen Geschwindigkeit, Tauchen, Luftfahrt und Alpinistik;
      – als Mitglied eines Nationalkaders (inkl. Nachwuchskader) auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns bei der Ausübung dieser Sportart.

9. die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten beteiligt, bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw. schwierigem Gelände ankommt.

2. Für Unfälle bei den unten angeführten Tätigkeiten wird eingeschränkt Versicherungsschutz geboten. Dabei gelten die nachstehenden Versicherungssummen als Grundlage für die Leistungen. Sind im Vertrag höhere Versicherungssummen (Maximalleistung) vereinbart, gilt der übersteigende Teil als nicht vereinbart: – Unfallkapital EUR 100.000,-- (Maximalleistung) – Unfallrente EUR 500,-- – Unfalltod EUR 50.000,-- – Taggeld EUR 0,-- – Genesungsgeld EUR 1.000,-- – Spitalgeld EUR 0,-- – Bergung- Transport EUR 3.000,-- – Behandlungskosten EUR 1.000,--

Dieser eingeschränkte Versicherungsschutz besteht für Unfälle:

2.1. der versicherten Person als Pilot und sonstiges Besatzungsmitglied bei Linienfluggesellschaften;
2.2. der versicherten Person als Berufssportler oder von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung folgender sportlicher Betätigungen und dem Training: – Schwimmen; – Wasserball; – Wasserspringen; – Segeln; – Schießsport; – Tanzsport; – Fechten; – Beachvolleyball; – Golf.
2.3. der versicherten Person vor Vollendung des 15. Lebensjahres bei der Ausübung der in Pkt 1.7. – 1.9. angeführten Aktivitäten bzw. Sportarten.

Weitere Informationen

Gefährliche Sportarten können bei besonderen Konstellationen nach Maßgabe einer individuellen Risikobeurteilung (insbes. welche Sportart wird wie häufig und in welcher Intensität ausgeübt) mitversichert werden. Dies ist für die Bereiche Flug-, Berg- und Motorsport vorgesehen.

Helvetia

Regelung in: Allgemeine  Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2010, Art. 10

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

2.1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; bei der Benutzung von nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten (Para- und Hängegleiten, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitsegeln, Ballonfahren, Segelfliegen)

2.2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; dazu zählen nicht die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und das nicht vereinsmäßig betriebene Go-Kart-Fahren sowie Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, welche auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, sofern es bei den Fahrten auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt

2.3. die bei der vereinsmäßigen Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die Dachorganisation oder den Verband organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren und dergleichen in den Bereichen Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey sowie Landhockey entstehen; Kinder und Jugendliche genießen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres für derartige Wettbewerbe jedoch Versicherungsschutz

2.4. die in der Ausübung als Berufssportler entstehen: Dazu zählen Personen, die beruflich einen Sport ausüben bzw. ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus der sportlichen Betätigung erzielen

2.5. die die versicherte Person als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart und dem darauf bezüglichen Training erleidet

2.6. die bei der Teilnahme - an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben - ab Landesmeisterschaften/Landesligen (und höher) in den Sportarten Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey und Landhockey oder auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln im Rahmen der Sportausübung, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen und Meisterschaften entstehen

2.7. die bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten entstehen: Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Karate, Boxen, Kickboxen und ähnliches), Schwerathletik, Tauchen, Apnoetauchen, Eisfallklettern, Klettern und Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA-Skala), Indoorklettern, Downhill-Mountainbiken, Expeditionen als Entdeckungs- und Forschungsreisen, Befahren von Wildwasser ab Klasse WWIII, Höhlentrekking, Canyoning

2.8. die bei der Ausübung von Extremsportarten, das sind jene, die hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden , wie z.B. Bungeejumping, Heli-Bungee, Freeclimbing, Freeriding, Houserunning, Speedriding/Speedflying, HighRopes, HydroSpeed, Kite-Surfen, Sky-Surfen, Scad-Diving etc., entstehen.

Weitere Informationen

ABER: Bestimmte Mannschaftssportarten sowie "gefährliche" Sportarten sind jedoch bei Wahl unseres Produktes "Dauernde Invalidität plus" mitversichert.

Grundsätzliche Ausschlüsse siehe oben. Es können jedoch folgende Deckungen eingeschlossen werden (durch Abschluss der "Dauernden Invalidität plus"): Besondere Vertragsbeilage Nr. 301347 - Vertragsvereinbarung für Dauernde Invalidität Plus4.Sportdeckung (vereinsmäßige Ausübung einer Mannschaftssportart):

Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.3 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die bei der vereinsmäßigen Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die Dachorganisation oder den Verband organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren u. dgl. in den Bereichen Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey sowie Landhockey entstehen, versichert. Vom Versicherungsschutz bleibt jedoch weiterhin die Teilnahme ab Landesmeisterschaft /Landesliga (und höher) gemäß Artikel 10, Punkt 2.6 der AUVB 2010 ausgeschlossen.

8. Freizeitaktivitäten: Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.7 und Punkt 2.8 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die die versicherte Person bei nachstehenden Freizeitaktivitäten erleidet, als versichert: Passagier bei Heißluftballonfahrten, Tandem-Fallschirmsprung, Tandem-Hängegleiten, Tandem-Paragleiten, Kite-Surfen, HighRopes, Bergsteigen bis inkl. Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA-Skala), Indoorklettern, Befahren von Wildwasser bis inkl. Klasse WWIII, Bungeejumping, Tauchen bis 30 m: mitversichert gilt auch die Gesundheitsschädigung durch Sauerstoffmangel oder durch Veränderung der Sauerstoffzusammensetzung sowie Gesundheitsschäden bei zu raschem Auftauchen durch die schnelle Veränderung der Druckverhältnisse; ausgeschlossen bleiben jedoch Höhlen- und Eistauchen.
Die Produktvariante „Dauernde Invalidität plus“ deckt die wichtigsten Sportarten. Bei einer Anfrage bezüglich einer anderen Sportart, wird über den Ein- oder Ausschluss im Einzelfall entschieden.

Merkur

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung - AUVB 2010 (Fassung Jänner 2013), Art. 21

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet, bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit, bei der Benützung von Raumfahrzeugen

2. die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Fahrzeuges an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten beteiligt; jedenfalls nicht versichert sind sämtliche Fahrten auf Motocross Strecken

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben im Rahmen der Sportausübung, sofern nicht aufgrund einer mit dem Versicherer geschlossenen besonderen Vereinbarung Versicherungsschutz besteht. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres genießen Kinder auch als Amateursportler Versicherungsschutz für derartige Wettbewerbe, sofern es sich nicht um in Art. 21, Punkt 2 sowie 10 bis 12 angeführte Sportarten handelt.
Die besondere Vereinbarung ist dann notwendig, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
- ein Landes- bzw. Bundesbewerb ist dann gegeben, wenn die Veranstaltung eine offizielle Meisterschaft (Wettbewerb) des Verbandes der jeweiligen Sportart ist.
- eine Teilnahme ab der höchsten Spielklasse des Landesverbandes vorliegt.
- wenn eine Entgeltzahlung bzw. Startgeldzahlung (nicht jedoch Spesenersatz-oder Preisgeldleistung) erfolgt.

10. die der Versicherte bei der Ausübung der Sportarten Freeclimbing, Freeriding, Downhill-Mountainbiken, Bergsteigen / Klettern über Schwierigkeitsgrad VI und/oder über 7000 Höhenmeter, Houserunning, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Fullkontakt-Karate, Boxen, Kickboxen u.ä.) bzw. der Teilnahme an Expeditionen erleidet

11. die der Versicherte in seiner Eigenschaft als Berufssportler (das sind Personen, die aus der Sportausübung ihr überwiegendes Einkommen erzielen) erleidet, des weiteren als Sportler in den obersten zwei Spielklassen (z.B. Fußball, Eishockey, Handball, American Football, Rugby), Kaderschiläufer (versichert bleiben nur Kinder bis zum 12. Lebensjahr) im ÖSV oder vergleichbaren Länderorganisationen (Schifahren, Snowboarden, Biathlon, Schilanglauf, Schispringen u.ä.) erleidet. Nicht versichert ist Tauchen über 60 Meter Tiefe, Apnoetauchen, Höhlentauchen und Berufstauchen mit Sprengungen.

12. Die nachstehenden Sportarten sind nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn mit dem Versicherer eine besondere Vereinbarung geschlossen wurde:
- Bergsteigen / Klettern mit Schwierigkeitsgrad V bis VI
- Kitesurfen
- Canyoning
- Tauchen über 30 Meter Tiefe bis 60 Meter Tiefe
- Bungeejumping
- Flugsport mit nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten (Hängegleiten, Gleitsegeln, Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Segelfliegen).
Ohne besondere Vereinbarung gelten nachstehende Sondersportarten ausschließlich für die Leistungsarten Unfalltod und dauernde Invalidität und zwar mit der Versicherungssumme der Grundleistung, sofern diese abgeschlossen wurde, jedoch maximiert mit EUR 150.000,00 für Unfalltod und EUR 60.000,00 für Unfallinvalidität Variante A versichert:
- Bergsteigen / Klettern mit Schwierigkeitsgrad III bis IV inklusive Klettersteige C bis E
- Indoorklettern
- Rafting
Darüber hinaus gelten ohne besondere Vereinbarung folgende Sondersportarten ausschließlich für die Leistungsarten Unfalltod und dauernde Invalidität und zwar mit der Versicherungssumme der Grundleistung, sofern diese abgeschlossen wurde, jedoch maximiert mit EUR 150.000,00 für Unfalltod und EUR 60.000,00 für Unfallinvalidität Variante A versichert, wenn es sich nachweislich um die einmalige Ausübung der nachstehenden Sportarten handelt (z.B. im Urlaub, als Geschenk):
- Tandemspringen
- Ballonfahren als Begleitperson/ Mitfahrer, nicht jedoch als Ballonführer
- Parasailing

Weitere Informationen

Es gibt:
A.) nicht versicherbare Sportarten
B.) grundsätzlich  mit Zuschlag versicherbare Sondergefahren/Sportarten in 3 Gruppen
C.) mit Zuschlag versicherbare Amateursportler für die Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben

A.) nicht versicherbare Sportarten:
Freeclimbing, Freeriding, Downhillmountainbiken, BMX Freestyle, Motocross- Sport =  Trainings, Wettbewerbe und Fahrten auf Motocross-Strecken
Teilnahme an Expeditionen
Bergsteigen/Klettern über Schwierigkeitsgrad VI und über 7000 Höhenmeter
Teilnahme an Wettbewerben und Trainings im Bereich des Motorsports analog Definition AUVB
Apnoetauchen
Houserunning
Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Fullkontakt-Karate, Boxen. Kickboxen u.ä.)
Tauchrisiken über 60 Meter Tiefe, Höhlentaucher und  Berufstaucher mit Sprengungen
Flugrisiken (Pilot und Besatzungsmitglieder von motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten)
Berufssportler (Personen, die aus der Sportausübung ihr überwiegendes  Einkommen erzielen. Dies sind auf jeden all Sportler, die in  den obersten 2 „Spielklassen“ tätig sind (z. B. Fußball, Eishockey, Handball, American Football, Rugby etc.), wie auch Kaderschiläufer (versichert bleiben Kinder bis zum 12. Lebensjahr) im ÖSV oder vergleichbaren  Länderorganisationen (Schifahren,  Snowboarden,  Biathlon, Schilanglauf, Schispringen u.ä.).

B.) mit Zuschlag versicherbare Sondergefahren/Sportarten = Sportgruppe 1 - 3:
Für nachfolgenden Sportarten kann für Unfalltod ein Betrag von max. € 150.000,-- und für dauernde Invalidität max. € 60.000,-- (= bei 100% DI € 300.000.-) abgeschlossen werden. Alle anderen Leistungsarten außer Tod und Dauerinvalidität sind für das „Sondergefahren-Risiko“ nicht abschließbar.
Gruppe 1 (ohne Zuschlag):
Bergsteigen/Klettern mit Schwierigkeitsgrad III und IV, Klettersteig C+D+E
Indoorklettern
Rafting
Gruppe 2 (Zuschlag Unfalltod 1,0 ‰ / Dauerinvalidität 1,5 ‰ )
Kitesurfen
Klettern Schwierigkeitsgrad V und VI
Tauchen mehr als 30 bis 60 Meter Tiefe
Canyoning
Gruppe 3: (Zuschlag Unfalltod 3,0 ‰  / Dauerinvalidität 2,0 ‰ )
Flugrisiken nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte (Hängegleiter, Gleitsegler, Fallschirmspringer, Drachenflieger, Paragleiter, Ballonfahrer, Segelflieger)
Bungyjumping

C.) mit Zuschlag versicherbare Amateursportarten für den Versicherungsschutz "" Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben"" :
Prämienzuschlag im Ausmaß von 25% - max. 50 % auf alle versicherten Leistungsarten z. B.
-   Fußball, Eishockey, Handball, American Football, Rugby unter den obersten 2 Spielklassen
-  "Nicht-Kaderschiläufer" im ÖSV oder vergleichbaren  Länderorganisationen
-  Bob-, Schibob- oder Skeletonfahren, Rodeln (Natur- oder Kunstbahnen)
-  Kampfsport ohne ausgeprägten Körperkontakt
-  Gewichtheben und ähnliche Schwerathletik
-  Reiten (auch Polo)
- Rennrad/Mountainbike
Bzgl. Versicherungsmöglichkeit für Risiko-/ Sondersportarten die nicht genannt werden, ist eine Anfrage in der Fachabteilung der Merkur Generaldirektion Graz notwendig.

Muki

Regelung in: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB 2010 / Fassung 03/2013), Art. 19 & 20

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

Artikel 19: Unversicherbare Sportarten
Insbesondere die nachstehenden Sportarten und Aktivitäten sind nicht versicherbar:

1. Alle im Mannschaftssport tätigen Sportler der jeweils obersten beiden nationalen Spielklassen

2. Kampfsportarten, z.B. Boxen, Karate etc., wenn sie vereins- und/oder wettbewerbsmäßig ausgeübt werden.

3. Aggressive Mannschaftssportarten mit erhöhtem Körperkontakt, z.B. alle Arten von Football, Rugby, Eishockey etc., wenn sie vereins- und/oder wettbewerbsmäßig ausgeübt werden.

4. Extremsportarten, z.B. Downhill (und Downhillmountainbike), Freeclimbing, Sky-Running, Rodeo, BMX-Freestyle, Freeriding, Motocross, -training und -wettbewerbe sowie Fahrten auf Motocross-Strecken

5. Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad VI nach französischer Skala; Klettersteig über Schwierigkeitsgrad E; Tauchen tiefer als 60 m sowie bei Verwendung von Mischgas.

6. Teilnahme an Expeditionen, Rekordversuche

7. Berufssportler

Artikel 20: Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht:

1. Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Art. 6. Pkt. 4. (Begriff des Unfalles) fallen

2. Unfälle, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln  sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

10. Unfälle, die bei der Ausübung von folgenden besonders gefährlichen Sportarten eintreten: Bungeejumping, House-Running, Hydro Speed, Basejumping, Scad Diving, Airboarding, Rafting, Canyoning, Kitesurfen,  Indoorklettern, Klettern/Bergsteigen in den Schwierigkeitsgraden IV bis max. VI nach französischer Skala, Klettersteig Schwierigkeitsgrad E, Tauchen in Tiefen von 40 bis max. 60 m nach absolvierter Tauchausbildung und nur bei ausschließlicher Pressluftverwendung.

Weitere Informationen

Allgemeine Tarifbestimmungen 03/2013:
1.8 Nicht versicherbare Sportarten
Siehe Art. 20 AUVB.
Weitere nicht versicherbare Risiken:

  • Berufssportler
  • Alle im Mannschaftssport tätigen Sportler der jeweils obersten beiden nationalen Spielklassen
  • Kaderschiläufer (nordisch und alpin, Snowboard u.ä.) im ÖSV oder vergleichbaren Länderorganisationen
  • Kampfsportarten, z.B. Boxen, Karate etc. (vereins- und/oder wettbewerbsmäßig ausgeübt)
  • Aggressive Mannschaftssportarten mit erhöhtem Körperkontakt, z.B. alle Arten von Football, Rugby, Eishockey etc. (vereins- und/oder wettbewerbsmäßig ausgeübt)
  • Extremsportarten, z.B. Downhill (und Downhillmountainbike), Freeclimbing, Rodeo, BMX-Freestyle, Freeriding, Motocross, -training und -wettbewerbe sowie Fahrten auf Motocross-Strecken
  • Nicht angeführte Sportarten, die nicht nur ausnahmsweise ausgeübt werden und bei denen ein hohes Verletzungsrisiko besteht, sind ANFRAGEPFLICHTIG

1.9 Sonderrisiken (anfragepflichtig)

Unter der Voraussetzung eines bestehenden Grundvertrages, in dem die Risken Unfalltod und -invalidität versichert sind, ist für nachfolgend angeführte Risken die beantragte Versicherungssumme auf € 70.000,- begrenzt und auf Leistungen für Unfalltod und -invalidität eingeschränkt; andere Leistungen werden nicht erbracht. Die gewählte Versicherungssumme darf dabei nicht höher als 50 % der im Grundvertrag vereinbarten  Versicherungssumme sein. Andere Leistungsarten sind für Sonderrisken nicht abschließbar. Eine Erweiterung durch Mehrfachabschlüsse oder Zusatzdeckungen (wie z.B. Unfall plus+) ist nicht möglich. Für Unfälle, die nicht aus einem Sonderrisiko resultieren, gelten die Versicherungssummen und Regelungen des jeweils beantragten Tarifes.

Sonderrisiken 1:

Rafting, Kitesurfen, Canyoning, Indoorklettern, Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad IV bis max. VI (französische Skala), Klettersteig bis inkl. Schwierigkeitsgrad E, Tauchen über 40 bis max. 60 m (nach absolvierter Tauchausbildung) und nur bei Pressluftverwendung
Prämienzuschlag jährlich € 2,05 je € 1.000,- der für das Sonderrisiko gewählten Versicherungssumme

Sonderrisiken 2:

  • Nicht motorische Flugrisken wie Segelfliegen, Ballonfahren, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitsegeln, Hänge- und Paragleiten
  • Bungeejumping
    Prämienzuschlag jährlich € 4,10 je € 1.000,- der für das Sonderrisiko gewählten Versicherungssumme

1.10 Amateursportler (anfragepflichtig )
Nachstehende Amateursportarten sind, wenn keine Entgeltleistung (z.B. Startgeld; nicht als Entgelt zählen Aufwandsentschädigungen, Spesenersatz, allfälliges Preisgeld) an den Sportler erfolgt, bei Bestreitung von Wettbewerben wie Landes-, Bundes-, Staatsmeisterschaften und internationalen Meisterschaften gegen entsprechenden Prämienzuschlag versichert:

Amateurgruppe 1:

Badminton, Basketball, Bowling, Eislaufen, Eisschießen, Fechten, Sportschießen, Fischen, Golf, Kegeln, Laufen, Leichtathletik, Minigolf, Mountainbiken, Radfahren, Reiten, Rudern (ausgenommen Wildwasser), Schwimmen,
Segeln, Skating, Skateboarden, Squash, Tanzen, Tennis, Tischtennis, Turnen, Volleyball, Wasserski.
Es gilt ein Prämienzuschlag von 30 % bei allen beantragten Risken (gültig für Gefahrenklasse 1 und 2)

Amateurgruppe 2:

  • Fußball und Handball jeweils unter den obersten beiden Spielklassen
  • Nicht-Kaderschiläufer im ÖSV bzw. vergleichbaren Länderorganisationen
  • Kampfsport ohne ausgeprägten Körperkontakt
  • Gewichtheben, Kraftsport und Schwerathletik
    Es gilt ein Prämienzuschlag von 50 % bei allen beantragten Risken (gültig für Gefahrenklasse 1 und 2).

Nürnberger

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Nürnberger Unfallversicherung (AUVB 2010), Art. 16

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer/in (auch Luftsportgeräteführer/in) soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

Weitere Informationen

Hobbysportarten sind im Allgemeinen versichert, teilweise aber mit Zuschlägen wegen des erhöhten Risikos.
Ausgeschlossen sind:

  • Motorsport Wettfahrten & Trainingsfahrten dazu;
  • Wettkämpfe (Landes- Bundes oder internationale Wettkämpfe) im alpinen und nordischen Skisport, Snowboard, Freestyling, Bob-, Skibob- oder Skeletonfahren, Rodeln sowie offizielle Trainings dazu;
  • Berufssportler generell;
  • Flugsport (Ballonfahren, Motor- & Segelflugsport, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen, Paragleiten und Ähnliches).

Sportarten oder Hobbys, die gemäß den Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, können nicht mittels einer Sondervereinbarung mitversichert werden.

Oberösterreichische

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 (AUVB 2012), Art. 17

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. die die versicherte Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,
- bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit,
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen erleidet.
Der Versicherungsschutz gilt jedoch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand gemäß Absatz 1.1. gegeben ist.

2. die sich bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ereignen sowie bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

10. die sich bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten ereignen, insbesondere: Rafting, Canyoning, Wildwassersport, Bungeejumping, Motocross, Mountainbike-Downhill, Klettern und Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D, Eisklettern, Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und Höhlentauchen, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Boxen, Kickboxen, Karate u.a.), Schwerathletik (z.B. Gewichtheben), Vielseitigkeitsreiten, Schispringen, Teilnahme an Expeditionen, gefährliche Trendsportarten (z.B. Kitesurfen, Hydrospeed, Snow-Rafting, House-Running, Free-Climbing u.a.)

11. die sich bei der Ausübung als Berufssportler (Personen, die aus der Sportausübung ihr überwiegendes Einkommen erzielen) oder als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler ereignen

12. Urlaubsklausel: Wir verzichten auf den Einwand gem. Pkt. 1 sofern der Flugsport im Rahmen einer Urlaubsreise ausgeübt wird. Im Rahmen einer derartigen Urlaubsreise sind auch besonders gefährliche Sportarten, insbesondere Canyoning, Rafting, Wildwassersport, gefährliche Trendsportarten (z.B Kitesurfen) und Bungee Jumping mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Urlaubsreise nicht primär der Ausübung bzw. dem Erlernen des Flugsportes bzw. der gefährlichen Sportart dient. Die Maximalleistung für sämtliche aus dem Versicherungsfall vertraglich gebührenden Leistungen ist im Rahmen der Urlaubsklausel mit der Versicherungssumme,  maximal jedoch mit insgesamt EUR 250.000 begrenzt. Als Urlaubsreise gilt ein Verlassen des Wohnortes oder des Zweitwohnsitzes bzw. des Ortes (jeweils Gemeindegebiet) der Arbeitsstätte mit einem Ziel außerhalb des Wohnortes (bzw. Zweitwohnsitzes oder Ortes der Arbeitsstätte) mit mindestens 3 und maximal 42 geplanten Übernachtungen. Das Vorhandensein der Urlaubsreise ist durch entsprechende Bestätigungen  (Aufenthaltsbestätigung, Buchungsunterlagen der Reise etc.) nachzuweisen.

Weitere Informationen

Im Zuge unserer Annahmerichtlinien und unserer Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2012) versichern wir nicht:
-Berufs-, Leistungssportler und Sportler, die bei ausländischen Vereinen Sport ausüben.
-Das gleiche gilt für Personen, die neben dem Beruf entgeltlich einen Sport ausüben oder von   der österreichischen Sporthilfe gefördert werden.
-Fußball: Spieler der höchsten 4 Ligen in Österreich
-Handball und Eishockey: Spieler der höchsten 2 Ligen in Österreich
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
-Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach österreichischem Recht dafür einer Erlaubnis benötigt wird   oder sonstiges Besatzungsmitglied
      => Tandemflüge oder -sprünge sind daher versichert (Gleitschirm, Fallschirm, Mitfahrer im Ballon oder andere)
-motorsportliche Wettbewerbe und Training
-Unfälle bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten, insbesondere:  Rafting, Canyoning, Wildwassersport, Bungeejumping, Motocross, Mountainbike-Downhill, Klettern und Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D, Eisklettern, Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und Höhlentauchen, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Boxen, Kickboxen, Karate u.a.), Schwerathletik (z. B. Gewichtheben), Vielseitigkeitsreiten, Schispringen, Teilnahme an Expeditionen, gefährliche Trendsportarten (z.B. Kitesurfen, Hydrospeed, Snow-Rafting, House-Running,  Free-Climbing u.a.);
      => Klettern bis Schwierigkeitsgrad 6 (Klettersteige bis D) und Tauchen bis 40 m Tiefe (bei entsprechender Ausbildung) sind prämienfrei mitversichert
Im Zuge der Urlaubsklausel sind das Flugrisiko  und auch die gefährlichen Sportarten mitversichert, wenn der Unfall im Rahmen einer Urlaubsreise passiert ist!
Der Großteil der ausgeschlossenen Tätigkeiten kann durch entsprechende Prämienzuschläge mitversichert werden.
Die Einschätzung ist jedoch sehr individuell und auch abhängig von der Regelmäßigkeit und der Intensität der jeweiligen Sportausübung.

Auch der Umstand,  ob die Sportausübung hobbymäßig oder wettbewerbsmäßig erfolgt, hat Einfluss auf die Zuschlagshöhe.

Keinen Versicherungsschutz bieten wir für motorsportliche Wettbewerbe und dem dazugehörigen Training an.

ÖBV

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2013 (AUVB 2013 - U 007), Art. 17

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. Unfälle, die die versicherte Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer)
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges
- bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
- als Fluggast in Luftfahrzeugen, die nicht für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind oder
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen
erleidet

2. Unfälle, die bei der Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes), den dazu gehörigen Trainingsfahrten und beim freien Fahren auf Rennstrecken im In- und Ausland entstehen

3. Unfälle, die bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten sowie bei der Teilnahme am Training für diese Aktivitäten, für die ein Entgelt bzw. ein Spesenersatz geleistet wird

4. Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten wie: Canyoning, Rafting, Höhlentauchen, Tiefseetauchen, Apnoetauchen, Eistauchen, Eisklettern, Höhlenklettern, Bungeejumping, Soloklettern, Freeclimbing, Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 6 sowie bei der Teilnahme an Expeditionen

5. Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestylings, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am Training für diese Veranstaltungen.

Weitere Informationen

Flugrisiken gemäß nachstehender Definition können mit einer Leistungsbegrenzung, dafür zuschlagsfrei eingeschlossen werden, sofern dieses Risiko schriftlich gemeldet wurde.
Mitgliedsschein-Text:
Abweichend von Art. 17.1. der AUVB 2013 (U 007) wird Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person
- als Luftfahrzeugführer (jedoch nicht als Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
erleidet, insoweit gewährt, als eine Leistung für Unfalltod oder Invalidität erbracht wird. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, jedenfalls aber mit EUR 100.000,- begrenzt.

Erweiterung Luftsportgeräteführer:

In Erweiterung dazu kann im Bereich des österreichischen Bundesheeres und der österreichischen Polizei auch für Luftsportgeräteführer im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit Versicherungsschutz gewährt werden:
Mitgliedsschein-Text:
Abweichend von Art. 17.1. der AUVB 2013 (U 007) wird Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person
- als Luftfahrzeugführer (als Luftsportgeräteführer jedoch nur im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
erleidet, insoweit gewährt, als eine Leistung für Unfalltod oder Invalidität erbracht wird. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, jedenfalls aber mit EUR 100.000,- begrenzt.
Berufssportler sind anfragepflichtig und werden individuell eingeschätzt.
Für österreichische Berufssoldaten und Polizisten bzw. für hauptberufliche Mitarbeiter von österreichischen Feuerwehren und Rettungsorganisationen besteht für Tauchunfälle im örtlichen, zeitlichen, ursächlichen Zusammenhang mit Ausbildung, Übung bzw. Einsatz im Rahmen der beruflichen Tätigkeit abweichend zu Artikel 17.4. der AUVB 2013 Versicherungsschutz (inklusive für Eis- und Höhlentauchen sowie für Tiefseetauchen).

Freiwillige Hilfsorganisationen

Für ehrenamtliche Helfer von folgenden freiwilligen Hilfsorganisationen besteht für Unfälle im Rahmen ihrer Tätigkeit zuschlagsfreier Versicherungsschutz:
- Freiwillige Feuerwehren, - Freiwillige Wasserwehren, - Freiwillige Rettungsgesellschaften, - Österreichisches Rotes Kreuz, - Österreichischer Bergrettungsdienst, - Österreichische Rettungshunde-Brigade, - Lawinenwarnkommissionen, - Rettungsflugwacht, - Strahlenspür- und -Messtrupps
. Bei Unfällen im örtlichen, zeitlichen, ursächlichen Zusammenhang mit Ausbildung, Übung bzw. Einsatz bei den genannten Hilfsorganisationen besteht abweichend zu Artikel 17 der AUVB 2013 auch Versicherungsschutz für
Flugrisiken bzw. bei folgenden Tätigkeiten: Canyoning, Rafting, Höhlentauchen, Eistauchen, Eisklettern, Höhlenklettern, Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 6.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Unfälle die mittelbar bzw. unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen  im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes verursacht werden.

Raiffeisen

Regelung in: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2013), Art. 15

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikel 6 Punkt 4 fällt, sowie bei der Benützung von Militärluftfahrzeugen oder von Zivilluftfahrzeugen zu militärischen Zwecken

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des alpinen und nordischen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen.

Weitere Informationen

In der privaten Unfallversicherung ist für die Tarifierung bei der Raiffeisen Versicherung neben dem Beruf auch das Freizeit- und Sportverhalten der zu versichernden Person ausschlaggebend. Die Risikoeinstufung erfolgt individuell von Fall zu Fall.

Nicht versicherbar sind:
- motorsportliche Bewerbe/Wettfahren (inkl. Trainingsfahrten)
- Flugrisiko in nicht motorbetriebenen Luftfahrtgeräten *)
- sämtliche Sportarten die professionell ausgeübt werden beziehungsweise wofür es eine Leistungsprämie gibt.
*) Ausnahme "Flugsportklausel": Der Versicherungsschutz gilt für Luftfahrtunfälle die der versicherten Person bei der erst- und einmaligen Ausübung eines Flugsportes zustoßen. Luftfahrtunfälle bei Flugsport-Ausbildungen und mehr als einmaliger Ausübung des Flugsportes sind nicht mitversichert.
Mit unterschiedlich hohen Prämienzuschlägen sind viele der Sonderrisiken versicherbar. Zum Beispiel Bergsteigen, Berufssportler, Motorsport-Wettfahrten, Sporttauchen, sonstige Wettbewerbe.

Prämienzuschläge:
- Bergsteigen (mit Seilsicherung): kein Zuschlag
- Berufssportler: nur Standardschutz**) möglich, Tarifierung erfolgt im Einzelfall mit Sonderprämie, Leistung

Dauerinvalidität erst ab 20 Prozent
- Motorsport: offizielle Wettfahrten sind nicht versicherbar, private Wettfahrten - kein Zuschlag
- Sporttauchen: kein Zuschlag
- sonstige Wettbewerbe: nur Standardschutz möglich, Zuschlag von 1,20 Euro je 1.000 Euro Versicherungssumme.
**)Standardschutz: Versicherungsschutz bei 100 % Dauerinvalidität / gleiche Leistung bei Arbeits- und Freizeitunfall / maximale Progression 300%.

Sparkasse

Regelung in: Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung, Art. 21

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen, erleidet

2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

4. die beim Bergsteigen oder Klettern ab Schwierigkeitsgrad 5 oder beim Freeclimbing entstehen.

Weitere Informationen

Wir fragen am Unfallversicherungsantrag nach besonderen Sport- und Freizeitrisiken. Für bestimmte Sportarten verwenden wir zusätzlich Fragebögen (z.B. Motorsport). Anhand dieser Informationen schätzen wir das Risiko individuell ein. Viele der Sport- und Freizeitrisiken werden ohne Prämienzuschlag mitversichert. Besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, wird in der Regel ein Prämienzuschlag verrechnet. Ganz gefährliche Sport- und Freizeitrisiken werden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (z.B. professionell ausgeübter Motorsport).

Wir haben in unseren Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung die Anzeigepflicht von besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten geregelt (§ 24. Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, sowie besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person): „Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen."

Grundsätzlich können die bedingungsgemäß ausgeschlossenen Sportarten nach individueller Risikoeinschätzung in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Der Prämienzuschlag ist abhängig von der Intensität der ausgeübten Sportart. Für die Sportarten Flugsport, wettbewerbsmäßiger Motorsport und wettbewerbsmäßiger Wintersport können Unfallinvalidität und Unfalltod versichert werden. Die Maximalleistung ist mit 100.000 Euro limitiert.

Uniqa/Salzburger

Regelung in: Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012, Art. 20

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikel 6 Pkt. 4 fallen ("Was ist ein Unfall?"), sowie bei der Benützung von Militärluftfahrzeugen oder von Zivilluftfahrzeugen zu militärischen Zwecken

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen.

Weitere Informationen

In der privaten Unfallversicherung ist für die Tarifierung bei UNIQA neben dem Beruf auch das Freizeit- und Sportverhalten der zu versichernden Person ausschlaggebend. Die Risikoeinstufung richtet sich nach der - regelmäßig ausgeübten - Sportart und der Wettbewerbshierarchie.
Folgende Risken können durch - unterschiedlich hohe - Prämienzuschläge (siehe Anhang) abgesichert werden:
Abenteuer- beziehungsweise Freizeitsportarten
- "Klassische" mäßig gefährliche Sportarten wie Klettern ab Schwierigkeitsgrad 5 oder Tauchen und
- Fun- und Abenteuersportarten wie Rafting, Canyoning, Kite-Surfen oder House-Running.
Breiten-, Mannschafts- oder Schisport ab zumindest Landesmeisterschaften.
UNIQA bietet auch einen eigenen Tarif für Berufssportler an, der auf das sehr hohe Unfallrisiko in diesem Segment zugeschnitten ist - zum Beispiel für Fußballspieler, Eishockeyspieler oder alpine Sportarten.
Neben der Einzel-Unfallversicherung gibt es bei UNIQA für Sportvereine und Sportverbände die sogenannten "Vereinsdeckungen". Diese bieten Versicherungsschutz für die im Verein ausgeübte Sportart und die gesamte Vereinstätigkeit. Auch hier ist die Prämiengestaltung von der Risikoeinschätzung der Sportart abhängig. 

- Ausgeschlossen sind die Benützung von Paragleiter, Hängegleiter,  Segelflugzeug,  Motorsegler sowie Fallschirmspringen und Ballonfahren.
Durch Prämienzuschlag können diese Risken mitversichert werden.  Es gibt hier auch ein eigenes Produkt.

- Ausgeschlossen ist die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten.
Sofern es sich nicht um lizenzpflichtige oder berufsmäßige Rennen handelt, ist dieses Risiko zu eingeschränkten Versicherungssummen mit Sonderprämie versicherbar. Die Tarifierung erfolgt im Einzelfall, ein eigenes Produkt dafür gibt es nicht. 

- Ausgeschlossen ist die Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen.
Diese Sonderrisken sind gegen unterschiedlich hohen Prämienzuschlag und mit fallweisen Einschränkungen (DI-Franchise) bei UNIQA versicherbar. Die entsprechenden Produkte werden derzeit neu überarbeitet.

- "Echten" Extremsport versichern wir nicht (zum Beispiel: Expeditionen mit dem Ziel der Besteigung von 8.000ern, Expeditionen in Arktis oder Antarktis, Klettern ohne Sicherung in hohen Schwierigkeitsgraden (Free Solo), Rekordversuche im Apnoe Tauchen, Rekord-Kunstflug, Base Jumping etc.).

Freizeitsportler

Darunter versteht man jene Personen, die regelmäßig nachfolgend angeführte Sportarten, oder
Abenteuersportarten ausüben. Die ausgeübte Sportart muss bei Antragstellung bekannt gegeben werden.
Mit Risikozuschlag können
* "klassische Sportarten" wie - Klettern im alpinen Gelände ab Schwierigkeitsstufe V – ohne Expeditionen; Klettern – Klettersteig ab Schwierigkeitsgrad D, Snowboarden - intensives Freeride oder Freestyle – nur Freizeit, ohne Wettbewerbsteilnahme, Schitouren mit Kletter- und Gletschertouren (inkl. Wettbewerbsteilnahme), Tauchen (entsprechend dem erworbenen Brevet) – mitversichert sind Taucherkrankheiten (Tiefenrausch und Druckfallkrankheit) – Besondere Bedingung UB13
* "Abenteuersportarten" - dazu zählen alle, die hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden – wie zum Beispiel: Rafting, Canyoning, HighRopes, HydroSpeed, Höhlentrekking, Bungee Jumping, Kite-Surfen, House-Running, Scad-Diving, etc.
versichert werden.
Amateursportler: Dazu zählen alle Personen, die ihren Sport mit entsprechender Lizenz einer Dachorganisation nicht nur trainingsmäßig ausüben, sondern auch an organisierten Wettbewerben, regelmäßigen Leistungsvergleichen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen – ab Landeswettbewerben – teilnehmen . Nach der unterschiedlichen Risikosituation werden sie in Gefahrengruppen eingeteilt.
Berufssportler: Personen, die beruflich einen Sport ausüben bzw. ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus der sportlichen Betätigung erzielen.
Leistungseinschränkung/Selbstbehalt für Berufssportler: Für
- dauernde Invalidität (unabhängig von der gewählten Variante) wird erst ab einem Invaliditätsgrad
von 25 % geleistet,
- Unfallkosten gilt ein Selbstbehalt von EUR 500,–
Für Berufssportler nicht versicherbar sind die Versicherungsleistungen Taggeld, Genesungsgeld, Knochenbruch, Notfall PLUS24service

Gefahrengruppen - Sportrisiko

Nach der unterschiedlichen Risikosituation werden Amateur- und Berufssportler in nachfolgende angeführte Gefahrengruppen eingeteilt:
Sportrisiko – Gruppe 1: Bahngolf, Billard, Bogenschießen, Bowling, Eisschießen, Golf, Gymnastik, Rudern, Schützen: Wurftaueben, Schützen: Zimmerstutzen etc., Schwimmen, Segeln, Sportkegeln, Tanzen (exkl. Rock’n Roll Akrobatik), Tischtennis
Sportrisiko – Gruppe 2: Badminton, Basketball, Baseball, Eislauf, Fechten, Faustball, Kanu, Faltboot, Paddelboot, Landhockey, Leichtathletik, Moderner Fünfkampf, Mountainbiken, Orientierungslauf, Radfahren, Rollschuhlauf, Inline-Skaten, Squash, Tennis, Triathlon, Turnen, Volleyball, Wasserski
Sportrisiko – Gruppe 3: American Football, Biathlon *), Downhill-Mountainbike, Eishockey ***), Fußball **), Gewichtheben, Grasski *), Handball ***), Judo, Jiu-Jitsu, Karate, Polo, Reiten, Ringen, Freistilringen, Rangeln, Rock´n Roll Akrobatik, Rodeln, Rugby, Schi-Langlauf *), Sporttauchen, Taekwondo
Sportrisiko – Gruppe 4: Freestyle-Skiing *), Nord. Kombination *), Schi-Alpin *), Schibob *), Schi-Cross *), Schispringen/Sprunglauf *), Skeleton *), Snowboard *), Telemark *)
*) Schilaufen:
Teilnahme an Landes- oder Bundeswettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen: Tarifierung nach Amateursportler
Teilnahme an internationalen Wettbewerben: Anfrage Zentrale
**) Fußball 1. und 2. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Berufssportler
3. und 4. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Amateursportler
***) Eishockey 1. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Berufssportler
2. bis 4. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Amateursportler
***) Handball 1. und 2. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Berufssportler
3. und 4. österreichische Spielklasse: Tarifierung nach Amateursportler

Sondergefahren

Nicht versicherbar: Expeditionen, motorsportliche Wettbewerbe.

Prämienberechnung

Alle Prämiensätze gehen von der „Basisprämie“ aus.
Entsprechend der Risikosituation der versicherten Person (Beruf, Sport, Freizeit) wird durch Risiko zu- oder Abschläge auf die Basisprämie die individuelle „Risikoprämie“ ermittelt.

Risikozuschläge

Ärzte, Berufsmusiker + 75 % Zuschlag (auf DI-Prämie) (Besondere Bedingung UB40/UB41 – erhöhte Gliedertaxe nicht möglich bei Lebensrente und Hochrisikoschutz)
Freizeit-/Abenteuersport lt. Definition + 25 % Zuschlag
Downhill-Mountainbike, Eisklettern: + 50 % Zuschlag
Amateur-Sportrisiko*) (Zuschlag nur bei Gefahrengruppen mit Teilnahme ab Landeswettbewerb notwendig!):
Gruppe 1: kein Zuschlag (keine oder nationale Wettbewerbe), + 25 % Zuschlag inkl. internat. Wettbewerbe
Gruppe 2: + 25 % Zuschlag (keine oder nationale Wettbewerbe), + 50 % Zuschlag inkl. internat. Wettbewerbe
Gruppe 3: + 50 % Zuschlag (keine oder nationale Wettbewerbe), + 75 % Zuschlag inkl. internat. Wettbewerbe
Gruppe 4: + 75 % Zuschlag (keine oder nationale Wettbewerbe), inkl. internat. Wettbewerbe nicht möglich (Berufssportler)

Berufssportler:
Gruppe 1: + 25 % Zuschlag; Gruppe 2: + 50 % Zuschlag; Gruppe 3: + 100 % Zuschlag
*) Unterschied zwischen Amateur und Berufssportler: Für Amateursportler gilt Leistung ab jedem Invaliditätsgrad, für Berufssportler generell Leistung erst ab 25 % dauernder Invalidität.

VAV

Regelung in: Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUVB 12/2012) der VAV, Art. 5.1.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

5. Unfälle der versicherten Person:
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen

6. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt

7. Unfälle der versicherten Person, die sie bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestylings, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training bei diesen Veranstaltungen erleidet

8. Unfälle der versicherten Person, die sie bei der regelmäßigen Teilnahme (mehr als einmal im Kalenderjahr) an Sportveranstaltungen erleidet, bei denen es sich um Wettbewerbe handelt, die eine Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, eine Zeitmessung oder eine besondere Geschicklichkeit zum Ziel haben sowie bei der Ausübung von Mountainbikeabfahrten (Downhill), die abseits befestigter Wege und in unwegsamem Gelände erfolgen.
Ausgeschlossen bleiben außerdem, die gesondert angeführten Sportarten, in den zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Annahmerichtlinien.

Weitere Informationen

Speziell im Bereich der Sportversicherung gibt es die Möglichkeit auf Grund der Sportausschlussversicherung auf alle Varianten einen Rabatt von 25 Prozent zu erhalten. Die VAV geht damit auf alle Lebenslagen ihrer Kunden ein und bietet ihnen die Möglichkeit je nach Ausmaß der tatsächlichen sportlichen Betätigung eine Versicherung abzuschließen oder nicht. Bei Beantragung des Sportausschlusses besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die im Rahmen folgender Sportarten verursacht werden: Ballsportarten (insbesondere bei Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tennis, Squash und Badminton/Federball), Mountain Biking und Radfahren abseits von Wegen und Straßen, Eislaufen, Snowboarden, Alpin- und Wasserschifahren, Reiten, Tauchen, Bergsteigen und Klettern
Die Produktpolitik der VAV zielt auf ein dauerhaft günstiges Preis/Leistungsverhältnis ab. Durch die Segmentierung nach Regionen und der Sportausschlussversicherung haben zum Beispiel besonders Personen im Osten, die keine spezielle sportliche Betätigung ausüben, die Möglichkeit einen sehr kostengünstigen Unfalltarif zu erhalten.
Bedingungsgemäß sind Personen, die folgenden gefährlichen Beruf ausüben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

Artisten und Akrobaten, Bergsteiger, Bergführer, Mitarbeiter der Bergrettung, Bergleute und sonstige unter Tage tätige Personen, Dachdecker, Feuerwerker, Flugpersonal, Forschungs- und Expeditionsreisende, Personen in der Forst- und Landwirtschaft, Gärtner, Personen in Holzver- oder bearbeitenden Betrieben, Höhlenforscher, Jockeys und Bereiter, Kunstreiter, Kletterer, Rauchfangkehrer, Mitarbeiter von Spezialeinheiten, Moto-Cross-Fahrer, Munitions-, Such- und Räumungstrupps, Sprengmeister und Gehilfen, Pyrotechniker, Rennfahrer, Radrennfahrer, Stuntmen, Taucher, Testfahrer, Tierbändiger, Tunnelbauer, Zimmermann.

Berufssportler (Berufs-, Lizenz- und Vertragssportler und Personen, die neben dem Beruf entgeltlich Sport ausüben, für den sie mehr als bloßen Spesenersatz erhalten) und Personen die Vereins- und wettbewerbsmäßig Sport ausüben, bei dem Sie in der jeweils höchsten Spielklasse eines Bundeslandes oder höher spielen.
Personen, die nachfolgende besonders gefährliche Sportarten bzw. Hobbys ausüben: Paragleiten, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Bungee Jumping und sonstige Luftsportarten, Bobfahren, Skeleton, Eiskanalrodeln, Rafting, Wildwasserfahren, Canyoning, HighRopes, Hydro-Speed, Heli Bungee, Höhlentrekking, Kite-Surfen, Base-Jumping, House-Running, Scad-Diving, Moto-Cross, American Football, Gewichtheben, Polo.

Wiener Städtische

Regelung in: 20V - Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium), Art. 22

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Artikel 6.4. fällt

2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- und internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

Weitere Informationen

Sonderklausel 9U0 - Life Style Urlaub:
Mitversichert sind auch Unfälle, die den versicherten Personen im Urlaub außerhalb des ständigen Wohnortes auch bei der nachstehenden nicht beruflich und nicht entgeltlichen Ausübung zustoßen sollten: - Tauchen bis 20m (auch ohne Tauchberechtigung), - Tandem-Fallschirmsprung (nicht Paragleiten!), - Parasailing ...

Sonderklausel 9U2 - Life Style Freizeit:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vereinbarung für Unfälle, die den versicherten Personen bei der nachstehend bezeichneten Ausübung der genannten Freizeitaktivitäten und Sportarten zustoßen:
- Klettern: gesichertes alpines Klettern bis Stufe VII UIAA, Eisklettern bis Stufe WI4
- Klettersteige: ohne Beschränkung
- Fußballspielen: vereinsmäßiges Spielen in der Landesliga (4. Spielklasse)
- American Football: vereinsmäßige nicht berufliche Ausübung
- Wasserkiten: die Teilnahme an Wettbewerben und Training (ausgenommen Snow - und Landkiten)
- Wasserschifahren: die Teilnahme an Wettbewerben und Training
- Canyoning: die Teilnahme an Wettbewerben und Training
- Wakeboarden: die Teilnahme an Wettbewerben und Training
- Reiten und Springreiten: die Teilnahme an Wettbewerben und Training (ausgenommen Vielseitigkeitsreiten bzw. Military Reiten)
- Rockboarding
- Sandboarden
- Slackline: die Teilnahme an Wettbewerben bis 1m Höhe über Grund
- Le Parkour: die Teilnahme an Wettkämpfen jeglicher Art ist ausgeschlossen
- Kampfsportarten: ausgenommen Full-Kontakt und Wettkämpfe jeglicher Art
- Mountainbiken Downhill (kein Freeriding): die Teilnahme an Wettbewerben und dem dazugehörigen Training bleibt jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
- Teilnahme an Bezirks- und Landesschirennen (ausgenommen davon sind Personen, die im ÖSV-Kader aufgenommen sind)

- Flugsport: nicht beruflich, unter Ausschluss von Wettkämpfen jeglicher Art: In teilweiser Abänderung der Bestimmungen des Art. 6, Pkt. 4 (Fluggastrisiko) sowie der jeweiligen Ausschlussbestimmung der diesem Vertrag zugrunde liegenden AUVB gilt der Versicherungsschutz für dauernde Invalidität und Unfalltod auch für Unfälle, die der versicherten Person als Benützer eines der nachstehend genannten zivilen Luftfahrzeuges/Luftfahrgerätes, zustoßen sollten: Fallschirm (ausgenommen Paragleiten), Ultralight, Ballon, Segel- und Motorflugzeug.
Die Versicherungssummen für dauernde Invalidität und Unfalltod sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Summen für diese Erweiterung mit jeweils EUR 60.000,- begrenzt.
Alle anderen mitversicherten Leistungen (z.B.: Unfallrente, Taggeld, Spitalgeld, Unfallkosten und weitere) sind von dieser Erweiterung nicht umfasst.

Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist eine aufrechte Flugberechtigung (Fluglizenz) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für das benützte Fluggerät und die medizinische Eignung.

- Tauchen: nicht berufliches Tauchen bis 40m (Versicherungsschutz siehe nachstehende Darstellung).
In Erweiterung der Bestimmungen der AUVB gilt der Versicherungsschutz auch für Unfälle, die dem Versicherten bei der nichtberuflichen bzw. nichtwettkampfmäßigen Ausübung des Tauchsportes zustoßen können. Dabei sind auch folgende tauchspezifische Ereignisse und deren dauerhafte Folgen eingeschlossen:
- Stickstoffintoxikation (Tiefenrausch), - CO2 Intoxikationen (Ensufflement), - Sauerstoffintoxikation, - Atemgasembolie (AGE, Barotraumen), - Dekompressionskrankheit
Allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
Bei Mitversicherung der Unfallkosten werden auch die Kosten der Dekompressionskammer bis zu EUR 10.000,- ersetzt.

Voraussetzung für diese Erweiterung ist das Vorhandensein eines aufrechten Tauchscheines.

Wüstenrot

Regelung in: U 114/V03 Bedingungen für die Unfallversicherung (UVB 2012), Art. C.1; B.17

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. als Luftfahrzeugführer bzw. Luftfahrtgeräteführer (von zum Beispiel: Flugzeugen, Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern, Hubschraubern, Tragschraubern und Fallschirmen, Luftschiffen, Ballonen, etc.), soweit er nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt

2. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten

3. bei der Ausübung von Sportarten, wenn an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben teilgenommen wird und am offiziellen Training dafür

4. beim Klettern alpin ab Schwierigkeitsgrad 5, sowie Begehung von Klettersteigen ab Schwierigkeitsgrad C

Weitere Informationen

Für häufig ausgeübte Sportarten, die mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, haben wir eine standardisierte Möglichkeit der Mitversicherung in Form von 2 Sportpaketen (siehe Artikel B.17 der UVB 2012) geschaffen, die sich preislich natürlich unterscheiden. Sportpaket 1 kostet Euro 4,50 monatlich, Sportpaket 2 Euro 9,--mtl.  zusätzlich zur Hauptunfallversicherung.

Artikel B.17 Sportpakete
Ist in dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Leistungsart "Sportpaket 1 oder 2" versichert, so hat der Versicherte im Versicherungsfall ausschließlich Anspruch auf die nachfolgend beschriebenen Versicherungsleistungen. Der Begriff des Unfalles ist in Artikel A.6. definiert.
1. Versicherungsfall und versicherte Sportarten
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel A.6) bei Ausübung einer im Sportpaket 1 oder 2 versicherten Sportart.

1.1 Sportpaket 1 umfasst die vereinsmäßig in der Landesliga bzw. im Landeskader, nicht hauptberuflich, ausgeübten Sportarten inklusive Meisterschaften, Wettkämpfen und Wettbewerben: Fußball, Handball, Basketball, Football und Rugby. Darüber hinausgehende Leistungsklassen können nur nach individueller Vereinbarung versichert werden.

1.2 Sportpaket 2 umfasst die Sportarten des Sportpaketes 1 und zusätzlich die nachstehend angeführten, vereinsmäßig in der Landesliga bzw. im Landeskader, nicht hauptberuflich ausgeübten Sportarten inklusive  Meisterschaften, Wettkämpfen und Wettbewerben:
a) Eishockey, Snowboarding, nordischer und alpiner Schisport;
b) Boxen, Karate, Jiu Jitsu, Taekwondo, Krav Maga;
c) Radfahren (Bahn- und Straßenrennen), Enduro/Motocross (bis 250 ccm), Motorradfahren (Rundstreckenrennen, regional bis 250 ccm).
Weiters sind die nachstehend angeführten, nicht hauptberuflich ausgeübten Sportarten umfasst:
d) Klettern alpin ab Schwierigkeitsgrad 5 bis inklusive Schwierigkeitsgrad 7, Begehung von Klettersteigen ab Schwierigkeitsgrad C bis inklusive Schwierigkeitsgrad E;
e) Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen, Paragleiten, Drachenfliegen, Motorflug bis 200 Stunden jährlich.
Darüber hinausgehende Leistungsklassen können nur nach individueller Vereinbarung versichert werden.
Selbstverständlich sind auch individuelle Angebote zu Sportrisiken möglich, wenn der Versicherungsschutz individuell gewählt werden soll. In diesem Falle benötigen wir je nach Sportart auch ausgefüllte Risikofragebögen, welche die ausgeübte Sportart detaillierter beschreiben (z.B: Klettern, Motorradfahren, Automobilsport, etc.).

Zürich

Regelung in: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Unfall-Versicherung (AUVB 2012), Art. 18

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ...

1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen

2. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten; dazu zählen nicht die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und – das nicht vereinsmäßig betriebene - Go-Cart-Fahren

3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen

4. bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem darauf bezüglichen Training. Entgeltlichkeit der sportlichen Betätigung liegt vor, wenn die versicherte Person dafür Geldleistungen oder vermögenswerte Sachleistungen erhält, welche einen Betrag oder Wert von 5.000,00 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen als Aufwandsersatz bezeichnet sind. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person als von der Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart und dem darauf bezüglichen Training, erleidet

5. bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten: Klettern ab Schwierigkeitsgrad V gemäß der UIAA (Union Internationale des Associations d´Alpinisme)- Skala, sowie auf Klettersteigen ab Schwierigkeitsgrad E, Free-Climbing, Kite-Sportarten, Blob-Jumping, Teilnahme an Mountainbike-Wettkämpfen, Teilnahme an Expeditionen, Eisfallklettern, Höhlen-, Wrack- und Eistauchen, Vollkontakt- Kampfsportarten (z.B. Boxen, Karate, etc.)

Weitere Informationen

Eine Mitversicherung dieser Sportarten bzw. gefährlicher Aktivitäten ist nicht vorgesehen.

Zusammenfassung

  • Sinnvoll. Eine Unfallversicherung schützt vor finanziellen Folgen von Freizeitunfällen (bei Invalidität). Nicht alle Sportarten können versichert werden. Es gibt große Unterschiede dahin gehend, was Versicherer als riskant einstufen.
  • Abgelehnt. Manche Sportarten können nicht versichert werden (vor allem Fliegen und Motorsportbewerbe), andere nur mit Einschränkungen, etwa mit höheren Prämien oder Selbstbehalt. Profis brauchen Spezialpolizzen. Mehrere Angebote einholen!
  • Wahrheitsgemäß. Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags alle Sportarten nennen, die man ausübt. Wurden falsche Angaben gemacht, kann der Versicherer die Zahlung verweigern. Bei bestehendem Vertrag: Melden, wenn man aktuell andere Sportarten ausübt als seinerzeit im Antrag genannt.

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