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Teppichkauf auf Türkei-Reisen - Rücktrittsrecht einfordern

Türkei-Urlauber berichten immer wieder von Firmenbesichtigungen. Bei diesen Veranstaltungen sollen Konsumenten überteuerte Waren bestellen. Nach türkischen Recht kann man vom Kauf zurücktreten.

Sie gehören zur Türkeireise wie Sonne, Strand und Meer: sogenannte Besichtigungen von Teppichknüpfereien, Schmuck- oder Lederwarenerzeugern. Deren Zweck ist natürlich das Verkaufen. Die Urlauber werden mit vermeintlichen Sonderangeboten geködert. Oft wird der Kaufpreis sofort über Kreditkarten oder Einziehungsermächtigung abgebucht.

Rücktrittsrecht wie in EU

Auch das türkische Recht kennt hier ein Rücktrittsrecht bei Überrumpelung ähnlich den Bestimmungen im EU-Raum, also bei Geschäften, die nicht vom Konsumenten angebahnt werden. Das türkische Recht ist hier sogar noch strenger: Werden Verbraucher im Rahmen einer Reise vom Reiseveranstalter oder Reiseleiter des Veranstalters in Teppichgeschäfte geschleust und so zum Vertragsabschluss gedrängt, haben sie ein Rücktrittsrecht.

Information vorgeschrieben

Gemäß Artikel 9 des türkischen Konsumentenschutzgesetzes muss die Teppich- (oder Schmuck- oder Leder-)Firma über das Rücktrittsrecht in schriftlicher Form informieren. Dafür ist ein spezielles Formular vorgeschrieben. Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und kann durch individuelle Vereinbarung verlängert werden. Eine Verkürzung ist jedoch nicht möglich.

Keine Rücksendekosten

Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist darf das Unternehmen auch keine Anzahlung entgegennehmen. Wenn nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert wird, haben Konsumenten ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht. Sie müssen die Ware auch nicht auf eigene Kosten zurückschicken, brauchen daher keine Rücksendekosten zu tragen.

Händler ignorieren das Gesetz

Die Praxis schaut allerdings anders aus. Eine schriftliche Rücktritterklärung wird ignoriert. Die Teppichfirma versucht, die Ware zuzustellen und retourniert die Anzahlung nicht. Das Risiko, dass österreichische Konsumenten eine Klage in der Türkei einbringen, ist ja für die Firmen sehr gering.

An den Reiseveranstalter halten ...

Doch der Reiseveranstalter, der (in engem Zusammenwirken mit der Teppichfirma) seine Kunden in die Teppichknüpferei karrt, hat eine Mitverantwortung, was dort passiert. Zum einen muss er die türkische Rechtslage kennen und zum anderen die Reisenden darüber auch aufklären. So müsste er klarstellen, dass Anzahlungen bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist nicht zulässig sind. Hätte der Veranstalter das getan, dann wären die Touristen nicht zu Schaden gekommen.

... dies wirkt oft Wunder

Man kann also die Anzahlung als Schadenersatz auch vom Veranstalter verlangen. Dies wirkt oft Wunder. Zwar zahlt der Veranstalter natürlich keinen Schadenersatz, aber er veranlasst seinen Geschäftspartner in der Türkei, die Anzahlung schleunigst zurückzuzahlen.

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