"In einem Geschäft fanden wir Spielzeug, das in eine durchsichtige Folie eingeschweißt war. Das Öffnen war nicht erlaubt. Auch ein Umtausch, falls das Spielzeug für das Kind nicht geeignet sein sollte, wäre nur in der verschlossenen Originalverpackung möglich. Hat man denn nicht das Recht, eine originalverpackte Ware vor dem Kauf anzusehen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Karin Baronyai.
Dr. Karin Baronyai |
Leider ist die Rechtslage für Konsumenten hier nicht besonders günstig. Der Händler ist nicht verpflichtet, die Verpackung zu öffnen oder Waren umzutauschen, die nicht passen bzw. nicht gefallen. Die gesetzliche Gewährleistung greift nur bei mangelhaften Produkten. Bei Schäden oder Defekten kann man das Gekaufte trotz geöffneter Verpackung zurückgeben und ein makelloses Exemplar verlangen. Ist die Ware hingegen in Ordnung, ist ein Umtausch nur in Kulanz möglich und muss vor dem Kauf vereinbart werden. Dabei sind gewisse Bedingungen zulässig, etwa jene, dass die Verpackung intakt sein muss. Daher können wir lediglich empfehlen, in einem Geschäft einzukaufen, wo man die Kunden die Ware auch anschauen lässt.