Bestehende Mitversicherungen bleiben zunächst aufrecht. Allerdings nur, wenn sich nichts ändert, wenn also der oder die Mitversicherte nicht beispielsweise einen Job annimmt und damit selbst sozialversichert ist. Endet dann das Beschäftigungsverhältnis (das kann schon nach dem Probemonat der Fall sein), steht der Partner möglicherweise ohne Krankenversicherung da.
Dann müssen Betroffene einen Antrag auf Selbstversicherung stellen. Dabei sollte, rät die Arbeiterkammer, die Herabsetzung des Beitrages beantragt werden.