Auch für die ewige Ruhe gibt es Vorschriften: Wenn der Grabstein zu wackeln beginnt, muss der Grabbesitzer das umgehend in Ordnung bringen. Er haftet für etwaige Schäden.
Der Friedhof ist ein Ort der Einkehr und Trauer. Aber auch ein Ort mit bestimmten Regeln. Daran wird erinnert, wer z.B. den Wiener Zentralfriedhof betritt. Gleich am Eingang steht eine Informationstafel. Darauf zu sehen ist ein Foto mit einem umgestürzten Grabstein. Darunter steht: „Als GrabbesitzerIn sind Sie für die Standsicherheit Ihrer Grabanlage haftbar.“
Benützungsrecht auf bestimmte Zeit
Der Grabbesitzer hat nicht nur Rechte, er hat auch Pflichten. Wobei die korrekte Bezeichnung statt Grabbesitzer eigentlich Grabbenützungsberechtigter ist. Ein wahres Wortungetüm, doch es verweist auf einen wesentlichen Punkt: Man kann auf einem Friedhof eine Grabstelle nicht erwerben, sondern nur das Benützungsrecht, und auch das nur auf bestimmte Zeit.
Miete statt Eigentum
Zu vergleichen ist dieses Vertragsverhältnis mit der Miete einer Wohnung. Jeder Wohnungsmieter weiß, dass er um Mitternacht nicht mehr anfangen kann, mit dem Schlagbohrer Löcher in die Wand zu bohren. Die Hausordnung erlaubt solche Arbeiten, die großen Lärm machen, nur zu bestimmten Zeiten. Auf dem Friedhof ist es die Bestattungsanlagenordnung, die einzuhalten ist. Jene der Friedhöfe Wien GmbH schreibt beispielsweise vor, dass auf den Gräbern kein Kunstrasen verlegt werden darf. Denn die Anlagen sollen, so der erklärte Wille ihres Betreibers, als „grüne Lunge“ der Stadt erhalten bleiben.
Unterschiedliche Traditionen bei der Bestattung
Wer bereits durch Frankreich gereist ist, weiß, dass dort die Friedhöfe wahre Steinlandschaften sind. Jedes Land hat seine eigene Sterbe- und Bestattungskultur. Selbst in Österreich können einzelne Traditionen und Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland voneinander abweichen – das Bestattungswesen obliegt nicht dem Bund, sondern den Ländern. Dazu kommt, dass jeder Friedhofsbetreiber seine eigene (privatrechtliche) Hausordnung erlassen kann.
Was erlaubt ist
Der Friedhof als "grüne Lunge“: Dies ist allerdings noch lange kein Freibrief, Blumen, Sträucher und Bäume ganz nach Belieben anzupflanzen. Mag der Verstorbene auch Birken über alles geliebt haben, auf der Grabstelle ist dieser Baum tabu, jedenfalls auf den Wiener Friedhöfen. Erlaubt sind da nur maximal 70 cm hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze. Der Grund für diese Einschränkung ist einfach: Die Wurzeln größerer Bäume sind mächtig genug, um umliegende Gräber zu beschädigen. Und das soll schließlich nicht geschehen.
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