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Flug: Verspätung, Überbuchung, Annulierung - Was tun?

Ärger am Airport: Ihr Flug wurde gestrichen, ist verspätet oder überbucht? Sie haben gemäß Fluggastrechte-Verordnung Ansprüche gegenüber Ihrer Fluglinie (z.B. Ausgleich, Unterbringung oder anderweitige Beförderung).

Überbuchungen, Annullierungen und längeren Verspätungen von Flügen kommen gerade in der Hauptsaison immer wieder vor. Fluggäste müssen sich aber nicht alles gefallen lassen. Seit 17.2.2005 haben Flugpassagiere mit der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im gesamten EU Raum verbesserte Rechte. - Mehr zum diesem Thema finden Sie auch unter www.konsument.at/flugreise.

Die Regeln der Fluggastrechte-Verordnung (261/2004) gelten für alle Fluggäste, die

  • von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz einen Flug antreten bzw.
  • aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU/Schweiz in das Gebiet der EU/Schweiz fliegen.

 

Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Können aufgrund von Überbuchungen nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert werden, muss die Fluglinie zunächst versuchen, unter den Betroffenen Freiwillige zu finden, die auf Ihren Flug verzichten. Als Ausgleich dafür kommen die Rückzahlung des Flugpreises oder eine andere Beförderung in Frage. Auch eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung (z.B. Fluggutscheine) ist möglich.

Freiwillige, die ein solches Angebot (z.B. Fluggutscheine) annehmen, haben keinen Anspruch auf weiteren Ausgleich und Betreuung. Überlegen Sie sich daher genau, welche Variante für Sie günstiger ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.

Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen

Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern. Sie muss aber unverzüglich folgende Leistungen erbringen:

- Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen, wenn Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten. Dies gilt für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug hinsichtlich Ihres ursprünglichen Reiseplans zwecklos geworden ist (auch in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt).

Anderweitige Beförderung zu Ihrem Reiseziel: entweder unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl sofern Plätze frei sind

- Betreuungsleistungen: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails

- Ausgleichsleistung: Neben dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen bei Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung. Das kann bis zu € 600 (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten ausmachen.

Wählen Sie statt der Erstattung des Flugpreises eine anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, können die Ausgleichszahlungen von der Airline um die Hälfte gekürzt werden.

Entfernung (km) Ausgleich/Zahlung (€) bei Wahl anderer Beförderung nur Verspätung bis ... (h) Kürzung um 50 % zulässig -  Ausgleich/Zahlung (€)
bis 1500 250 2 125
1500 – 3500 400 3 200
ab 3500 600 4 300

Die Ausgleichsleistungen sind dabei nicht mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!

Annullierung - Flug gestrichen

Wenn ein Flug annulliert wird (gänzliche Streichung eines Fluges) haben Sie Anspruch auf:

  • Rückzahlung des Flugpreises: bei Nicht-Antritt des Fluges, inklusive eines eventuell erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort
  • andere Beförderung Ihrer Wahl zum Reiseziel
  • Betreuung
  • Ausgleich

Die Fluglinie muss nicht zahlen bei:

  • politischer Instabilität (z.B. Terrorwarnung)
  • Wetterbedingungen die mit der Flug-Durchführung nicht vereinbar sind (z.B. Zielflughafen kann aufgrund starken Schneefalls nicht angeflogen werden)
  • Sicherheitsrisiken
  • unerwarteten Flugsicherheitsmängeln
  • Streiks, die den Betrieb der Airline beeinträchtigen

Die Fluglinie ist aber nur dann nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Eintritt dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Liegt das Verschulden bei der Airline (z.B. kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den Passagieren eine Ausgleichsleistung zu zahlen.

Zeitgerecht informieren

Die Fluglinie braucht auch dann keinen Ausgleich leisten, wenn sie zeitgerecht über die Streichung des Fluges informiert und ein entsprechendes Ersatzangebot macht.

In folgenden Fällen kann der Ausgleich entfallen:

  • mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert
  • zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug informiert + Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen
  • weniger als 7 Tage vor Abflug informiert + Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen
Information über Annullierung vor planmäßiger Abflugzeit               Toleranzzeiten bei Angeboten zur anderweitigen Beförderung
bis 14 Tage vor Abflug generell kein Ausgleich
zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug + 2 / - 4 Stunden
weniger als 7 Tage vor Abflug + 1 / - 2 Stunden

Verspätungen

Nicht jede Verspätung ist von Bedeutung. Rechtlich relevante Verspätungen liegen vor bei Flügen:

  • bis 1500 km: ab 2 Stunden
  • zw. 1500 und 3500 km: ab 3 Stunden
  • über 3500 km: ab 4 Stunden

Ist eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf:

- Betreuung: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails

- Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen, wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt und Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten. Dies gilt für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist (auch in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt).

Entfernung (km) voraussichtliche Abflugverspätung (h) Sie haben Anspruch auf
bis 1500 2 oder mehr - Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung
- 2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails
1500 bis 3500 3 oder mehr
über 3500 4 oder mehr
für alle Entfernungen 5 oder mehr Rückerstattung des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges

In andere Klasse verlegt

  • Niedrigere Klasse: Werden Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verlegt, muss die Airline Ihnen dafür je nach Entfernung des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75 % des Flugpreises bezahlen.
  • Höhere Klasse: Werden Sie von der Airline in einer höheren als der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf sie Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleiter sowie unbegleitete Kinder müssen von der Fluglinie vorrangig befördert und bei der Betreuung bevorzugt werden.

Sonderfälle: weitergehende Ansprüche

Die FluggastVerordnung 261/2004 regelt nicht alles. Sie als Kunde könnten wenn ein Verschulden der Airline vorliegt auch andere über die Verordnung hinausgehende Ersatzansprüche stellen. Etwa, wenn Sie mit der Fluglinie eine besondere Vereinbarung getroffen haben (Beförderungsvertrag) oder wenn Sie im Rahmen einer Pauschalreise unterwegs waren. Solche Sonderfälle sollten Sie - z.B. in Absprache mit VKI-Juristen - prüfen lassen. Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung sind aber anzurechnen.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Flug überbucht, Sie wurden nicht befördert: Sie haben Anspruch auf Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichsleistung
  • Annullierung (Streichung) von Flügen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichsleistung, aber nicht bei unverschuldeten Annullierungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt
  • Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen über 2 Stunden: Anspruch auf Betreuungsleistungen
  • Verspätung über 5 Stunden: Sie haben Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn Sie Sie nicht fliegen
  • Weitergehende Ersatzansprüche: Sie könnten zusätzliche Ansprüche nach anderen Vorschriften haben. Sie bleiben von der Verordnung unberührt.
  • Pauschalreisen: Die neue Verordnung gilt auch für Flüge im Rahmen einer Pauschalreise.
  • Ausgleich für Ärger: Neben Rückerstattung bzw. schnellstmöglicher anderweitiger Beförderung und Betreuungsleistungen besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung. Das kann bis zu € 600 (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten ausmachen.

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