Reisen |
Ein Aufschlag auf den Flugpreis kann nicht als Aufpreis für ein Dinner verkauft werden.
Herr und Frau Müller buchten eine Kuba-Reise. Bei der Abholung der Tickets verlangte der Veranstalter einen Aufpreis von 4000 Schilling. Dies sei für ein Weihnachts- und Silvesterdinner, hieß es. Müllers zahlten und freuten sich. Doch statt der erwarteten Galagenüsse gab es stets nur normale Verpflegung. Daher verlangten die Konsumenten den Aufpreis zurück. Da aber argumentierte der Veranstalter, daß die Aufzahlung keinesfalls für ein Dinner gedacht war, sondern aufgrund eines Katalogirrtums notwendig wurde. Nämlich als sogenannter Flugausgleich, weil die Reisegruppe in der Saison A weggeflogen und bis zur Saison B geblieben sei. BGHS Wien 6. 4. 1998, 15 C 3377/96v. |
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